Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
1 Einleitung
Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) besagt in Artikel 11, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Grundsatz folgend legt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen, zu denen auch Geräte und Maschinen gehören, nach dem Stand der Technik fest. Weiter regelt die Verordnung auch die Anforderungen an die Qualität von Brenn- und Treibstoffen. Mit den Vorschriften sollen Mensch und Umwelt vor Luftverunreinigungen geschützt werden.
Die Minderung der landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen ist ein wichtiges Ziel der Agrar- und Umweltpolitik, das nur mit weiteren Anstrengungen zur Emissionsreduktion erreicht werden kann. In der Antwort zum Postulat 13.4284 Bertschy «Natürliche Lebensgrundlagen und ressourceneffiziente Produktion. Aktualisierung der Ziele» hat der Bundesrat festgehalten, dass bei technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen noch ein beachtliches Minderungspotential besteht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Integration von emissionsarmen Ausbringverfahren in die LRV als Massnahme in die Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) aufgenommen.
In Anhang 5 definiert die LRV Qualitätskriterien für Motorenbenzin sowie für sogenannte andere flüssige Brennstoffe, welche für den Einsatz in Ölfeuerungen vorgesehen sind. Zur Minderung der VOC-Emissionen (VOC: flüchtige organische Verbindungen; volatile organic compounds) begrenzt die LRV den Dampfdruck von Benzin im Sommer auf den Höchstwert von 60 kPa. Sofern dem Benzin Bioethanol beigemischt ist, darf der Dampfdruckgrenzwert um in Abhängigkeit des Ethanolgehalts definierte Werte überschritten werden. Diese im Jahr 2010 auf fünf Jahre befristet eingeführte Ausnahme wurde im Jahr 2015 nochmals verlängert1 und läuft Ende September 2020 aus. Der Schweizer Biotreibstoffverband Biofuels hat im November 2017 eine Verlängerung der Abweichung beim Bundesrat beantragt, da dies nach Ansicht der Branche notwendig sei, um die CO2-Kompensationspflicht im Treibstoffsektor unter verhältnismässigen Rahmenbedingungen erfüllen zu können.
Bei den anderen flüssigen Brennstoffen limitiert die LRV die Gehalte verschiedener Schadstoffkomponenten. Der Aschegehalt von biogenen Brennstoffen darf einen Maximalwert von 100 mg/kg nicht überschreiten. Biofuels Schweiz hat ebenfalls Ende 2017 einen Antrag an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht, wonach dieser Grenzwert verdoppelt werden solle. Dieser Antrag dient der Ermöglichung einer breiteren Palette von Klima-Kompensationsprojekten im Brennstoffbereich.
Mit der letzten LRV-Revision vom 11. April 2018 wurden umfassende Änderungen im Bereich der Holzfeuerungen vorgenommen. So wurden die Grenzwerte für unterschiedliche Feuerungskategorien verschärft und gewerblich genutzte handbeschickte Backöfen einer Grenzwert-Kategorie zugeordnet, während automatisch beschickte Backöfen nicht genannt wurden. Da in der Praxis solche Anlagen existieren, ist es notwendig, auch hier klar festzulegen, welche Grenzwerte zur Anwendung kommen sollen.
Der vorliegende Entwurf zur LRV-Anpassung beinhaltet die genannten Themenbereiche der Dampfdruckabweichung, des Aschegehalts bei biogenen flüssigen Brennstoffen, die Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft sowie von gewerblich genutzten automatischen Backöfen.
1 Medienmitteilung zur LRV-Revision vom 14.10.2015 3/12 054.11-00038/00006/00002/S024-1372