Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Umgang mit Gülle und füssigen Vergärungsprodukten in der Landwirtschaft
Mit dem Luftreinhaltekonzept von 2009 hat der Bundesrat das Reduktionsziel für die Ammoniakemissionen von ca. 40 Prozent gegenüber 2005 vorgegeben. Da über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft stammen, sind Reduktionsmassnahmen in diesem Sektor unabdingbar. Obwohl die landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen zwischen 1990 und 2015 um 18 Prozent verringert werden konnten – in erster Linie aufgrund der Verringerung des Tierbestandes zwischen 1990 und 2000 – besteht nach wie vor eine Ziellücke und die Umsetzung konkreter technischer Minderungsmassnahmen ist von grosser Bedeutung.
Ammoniak- und auch Geruchsemissionen, die aufgrund der Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehen, können durch die Anwendung von emissionsarmen Ausbringtechniken deutlich reduziert werden. Emissionsarme Ausbringverfahren gelten als Stand der Technik und wurden seit 2008 via Ressourcenprojekte im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) in diversen Kantonen und seit 2014 über die Ressourceneffizienzbeiträge im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) finanziell unterstützt. Die laufende Förderung ist noch bis und mit 2019 vorgesehen. Die mit Ressourceneffizienzbeiträgen unterstützten Massnahmen müssen gemäss LwG (Art. 76 Abs. 3 Bst. b) nach Ablauf der Förderung weitergeführt werden. Dies soll mit der Integration der emissionsarmen Ausbringverfahren in die LRV und in die DZV sichergestellt werden.
Dauerhaft wirksame Abdeckungen von Güllelagern vermindern ebenfalls den Austritt von flüchtigen Stoffen wie Ammoniak und Gerüchen. Im Sinne der Vorsorge gemäss Artikel 4 LRV ist die feste Abdeckung für neue Güllelager in den meisten Kantonen bereits heute eine zwingende Voraussetzung für eine Baubewilligung. Diese Forderung entspricht den Vorgaben gemäss Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft2 des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) von 2011, welche den aktuellen Stand der Technik darstellt. Auf dieser Basis, welche auch im Merkblatt "Abdeckung bestehender offener Güllelager" vom BLW und der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) von 2012 beschrieben ist, wurden im Rahmen von freiwilligen Ammoniak-Ressourcenprojekten in verschiedenen Kantonen für bestehende offene Güllegruben feste Abdeckungen oder Schwimmfolien finanziell unterstützt. Neu soll auch diese Massnahme in der LRV fortgeschrieben werden.
Sowohl die dauerhaft wirksame Abdeckung von Güllelagern wie auch die emissionsarme Ausbringung von Gülle sind erfolgreich erprobt und entsprechen dem Stand der Technik. Ausnahmen aufgrund von technischen oder betrieblichen Einschränkungen, wie beispielsweise der Topographie, sollen durch das BAFU und das BLW nach Konsultation der betroffenen Kreise in entsprechenden Empfehlungen präzisiert werden.
2.2 Dampfdruckabweichung
Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so steigt der Dampfdruck der Mischung an. Dies führt dazu, dass der im Sommerhalbjahr vom 1. Mai bis 30. September geltende Dampfdruck-Höchstwert in der LRV von 60 kPa überschritten wird. Die Grenzwertüberschreitung kann vermieden werden, wenn für die Herstellung solcher Gemische anstelle von normalem Motorenbenzin ein Basisbenzin verwendet wird, welches einen tieferen Dampfdruck aufweist (sog. RBOB: Reformulated Blendstock for Oxygenate Blending).
Der Bundesrat beschloss mit der LRV-Revision vom 18. Juni 20103 eine auf fünf Jahre befristete Abweichung für den Höchstwert des Dampfdrucks im Sommerhalbjahr bei Gemischen
2 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012
3 AS 2010 2965 4/12 054.11-00038/00006/00002/S024-1372