Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
Angesichts der aktuellen Lagersituation für Bioethanol und der politischen Diskussion um die Rahmenbedingungen für CO2-Kompensation scheint eine Verlängerung der Dampfdruckausnahme in der LRV bis 2025 vertretbar. Die Ausnahme, welche 2010 in die LRV aufgenommen wurde, sollte 2025 definitiv beendet werden können, um unnötige VOC-Emissionen aus dem Treibstoffsektor zu vermeiden. Auch aus Sicht des Vorsorgeprinzips (Artikel 11 Umweltschutzgesetz) sollte die Dampfdruckausnahme nicht beliebig weitergeführt werden. Es besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
In der Europäischen Union (EU) kennen die meisten Länder und insbesondere auch die Nachbarstaaten der Schweiz keine Ausnahme bezüglich des Dampfdrucks im Sommer (vgl. hierzu Kapitel 3).
2.3 Aschegehalt bei biogenen flüssigen Brennstoffen
Mit derselben LRV-Revision von 2015, bei der die Dampfdruckausnahme für Benzin verlängert wurde, wurden auch die erlaubten Maximalgehalte für Asche und Phosphor in biogenen flüssigen Brennstoffen erhöht. Grund für diese Anpassung war es, den erhöhten Gehalten bei der Herstellung solcher Brennstoffe aus tierischen Abfällen Rechnung zu tragen. Der Aschegrenzwert wurde damals auf 100 mg/kg festgelegt. In der Vernehmlassung gingen damals keine inhaltlichen Rückmeldungen zu dieser Anpassung oder Argumente für einen anderen Wert ein.
Im November 2017 hat Biofuels Schweiz einen Antrag zur Änderung des Aschegrenzwerts beim BAFU eingereicht. Laut Aussage des Branchenverbands fallen bei der Biodieselproduktion Rückstände an, welche in Grossfeuerungsanlagen als Ersatz für konventionelles Heizöl zum Einsatz kommen können. Solche Brennstoffe könnten die Anforderungen an andere flüssige Brennstoffe der LRV mit Ausnahme des geltenden Aschegehalt-Höchstwerts von 100 mg/kg einhalten. Stattdessen solle der Grenzwert auf 200 mg/kg festgelegt werden. Letzterer Wert entspricht der Qualität von Pflanzenölmethylester (FAME-Norm EN 14214) welcher gemäss Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 2 LRV für die Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl zugelassen ist.
Aus Sicht der Luftreinhaltung spricht nichts gegen eine solche Erhöhung, wenn bei der Verbrennung in Ölfeuerungen nicht höhere oder andere Schadstoffemissionen entstehen wie bei Heizöl Extraleicht oder FAME. Das BAFU führt derzeit einen Versuch durch, bei dem die potenziellen biogenen Brennstoffe analysiert und in einer Ölfeuerung eingesetzt werden. Die Emissionen verschiedener Luftschadstoffe werden mit denjenigen von Heizöl und FAME in derselben Feuerung verglichen. Da die Resultate erst im Frühling 2019 vorliegen, konnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse in den vorliegenden Erläuterungen noch nicht berücksichtigt werden. Wenn bei den Messungen keine höheren Emissionen feststellbar sind, kann der Asche-Höchstwert auf 200 mg/kg in der LRV angehoben werden. Andernfalls würde von einer Erhöhung des Grenzwerts abgesehen werden.
2.4 Gewerblich genutzte automatische Backöfen
Ein zentraler Aspekt der LRV-Revision vom 11. April 20185, welche per 1. Juni 2018 in Kraft trat, war die Anpassung diverser Vorschriften und Grenzwerte für Holzfeuerungen. Unter anderem wurden die Grenzwerte angepasst, welche im Betrieb der Anlagen einzuhalten sind. Neu wurden die Kohlenmonoxid- und Staub-Grenzwerte nicht mehr nur nach Brennstoffen, sondern zusätzlich auch nach Feuerungskategorien differenziert. Neben den typischen Kategorien der Einzelraumfeuerungen und Heizkessel wurden auch Backöfen explizit geregelt.
5 AS 2018 1687 6/12 054.11-00038/00006/00002/S024-1372