Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Anhang 2 Ziffer 55

Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen. Aus diesem Grund sollen solche Abdeckungen im Sinne des Vorsorgeprinzips auf Verordnungsebene vorgeschrieben werden. Als dauerhaft wirksame Abdeckungen kommen, wie bereits in der bestehenden Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft des BAFU und des BLW erläutert, feste Konstruktionen oder Schwimmfolien in Frage. Öffnungen in der Abdeckung sind auf ein Minimum zu beschränken. Natürliche Schwimmschichten, Strohhäckselaufschichtungen oder andere Abdeckungen, die ihre emissionsmindernde Wirkung zeitweise verlieren, z. B. beim Rühren der Gülle, erfüllen das Kriterium der dauerhaften Wirksamkeit in der Praxis nicht. Die Bestimmungen gelten gemäss Artikel 7 LRV auch für bestehende Anlagen. Wenn sie den neuen Anforderungen nicht genügen, soll eine ordentliche Sanierungsfrist von 5 Jahren gemäss Artikel 10 Absatz 1 LRV gelten.

Durch die Anwendung von emissionsarmen Verfahren zur Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten können die bei der Ausbringung entstehenden Ammoniakemissionen signifikant reduziert werden. Der in der bestehenden Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft8 des BAFU und des BLW (2012) beschriebene Stand der Technik ist nach wie vor aktuell. Massnahmen die als Stand der Technik gelten sind beispielsweise die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler, oder das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Die Forderung des Einsatzes von emissionsarmen Ausbringverfahren auf Verordnungsebene soll zur flächendekkenden Umsetzung dieser emissionsmindernden Massnahme führen, wenn immer es die örtlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Kapitel 2.1). Damit sich diejenigen Betriebe, die bisher keine emissionsarmen Ausbringverfahren einsetzen, so organisieren können, dass die emissionsarme Technik tatsächlich eingesetzt werden kann, wird eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2022 vorgesehen.

4.2 Anhang 3 Ziffer 522 Absatz 1

In der Tabelle mit den Grenzwerten für Feuerungen für naturbelassene bzw. unbehandelte Holzbrennstoffe wird bei den Backöfen der Begriff "handbeschickt" gestrichen. Damit gelten die Bestimmungen nicht mehr nur für handbeschickte Backöfen, sondern auch für automatisch beschickte Anlagen.

4.3 Anhang 5 Ziffer 132 Absatz 3

Der Maximalgehalt für Asche wird für flüssige biogene Brennstoffe von heute 100 mg/kg auf 200 mg/kg verdoppelt. Damit entspricht er dem Wert von 0.02 Prozent (m/m) für den Aschegehalt (Sulfatasche), welcher gemäss der Norm EN 14214 für Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl zur Anwendung kommt. Die LRV setzt FAME in Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 2 für die Verwendung dem Ökoheizöl gleich.

4.4 Anhang 5 Ziffer 5 Absatz 1bis

Das Ablaufdatum der auf den 30. September 2020 befristeten zulässigen Dampfdruckabweichung für Benzin-Bioethanol-Gemische im Sommer wird ein letztes Mal um weitere fünf Jahre bis längstens 2025 verlängert.

8 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012 9/12 054.11-00038/00006/00002/S024-1372