Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Luftreinhalte-Verordnung
aus Benzin mit Bioethanol bis zu einem Anteil von 10 Prozent (E10). Zum damaligen Zeitpunkt herrschte die Meinung vor, dass nicht ausreichend RBOB verfügbar sei und dass es deshalb diese Ausnahme brauche, auch wenn diese Einschätzung beispielsweise von der Mineralölbranche nicht geteilt wurde. In Anhang 5 Ziffer 5 Absatz 1bisLRV wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, welche definierte Dampfdruckabweichungen in Abhängigkeit des Bioethanolgehalts festlegt. Ziel der Regelung war es, die Verbreitung von Bioethanol zu erleichtern. Da man davon ausging, dass sich der RBOB-Markt verändern und die Verfügbarkeit mit der Zeit besser werden würde, wurde die Dampfdruckabweichung zeitlich limitiert. In den Erläuterungen zur LRV-Revision wurde festgehalten, dass eine Verlängerung der Frist beantragt werden könne, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme "RBOB nicht an verschiedenen Lagerstandorten in der Schweiz in ausreichender Menge und zu einem angemessenen Preis erhältlich" sei.
Im Dezember 2014 beantragte Biofuels Schweiz beim Bundesrat eine Verlängerung der Dampfdruckabweichung um mindestens weitere fünf Jahre. Als Begründung wurde angegeben, dass eine Abschaffung der Abweichung die Beimischung von Bioethanol zu Benzin verunmöglichen würde, weil dadurch die Rahmenbedingungen für Bioethanol verschlechtert würden. Dies würde die Erfüllung der CO2-Kompensationspflicht faktisch verunmöglichen. RBOB sei nach wie vor ungenügend verfügbar und damit keine Alternative. Zudem würde RBOB, welches unvermischt nicht der Benzinnorm EN 228 entspricht, nicht als Pflichtlagerprodukt anerkannt. Auch die Erdölvereinigung erachtete eine zeitlich befristete Verlängerung um vier bis fünf Jahre angesichts der angestrebten CO2-Kompensation im Treibstoffsektor als vertretbar.
In der Folge wurde die Dampfdruckabweichung mit der LRV-Revision vom 14. Oktober 20154 für fünf Jahre verlängert. In den Erläuterungen wurde festgehalten, dass der Bundesrat davon ausgeht, dass "damit genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen im Treibstoffsektor gegeben sein sollte, damit die Ausnahme beim Dampfdruck in der LRV nach 2020 nicht nochmals weitergeführt werden muss".
Biofuels Schweiz stellte im November 2017 einen erneuten Verlängerungsantrag bis mindestens 2025 an den Bundesrat. Die Beimischung von Biotreibstoffen sei das wichtigste Instrument, um die Reduktionsziele gemäss CO2-Gesetz im Verkehrsbereich zu erreichen. RBOB sei nach wie vor nicht in ausreichender Menge an verschiedenen Standorten und zu einem angemessenen Preis verfügbar. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme der Import mangels fehlender Lagerinfrastruktur nicht in Frage.
Im Bereich der Pflichtlagerhaltung dürfen seit März 2018 auch Biokomponenten an die Lagermengen angerechnet werden. Da eine längere Lagerung von Benzin-Bioethanol-Gemischen aufgrund ungenügender Produktstabilität kaum in Frage kommt, müssen RBOB und Bioethanol in der Regel separat gelagert werden. Da die beiden Komponenten für sich alleine nicht den Qualitätsanforderungen für Benzin entsprechen (LRV bzw. Benzinnorm EN 228), gilt das sogenannte Mindestprinzip. Es darf nur so viel RBOB angerechnet werden, wie auch Bioethanol vorhanden ist, um eine normkonforme Mischung herzustellen. Es ist allerdings so, dass momentan nur wenige, kleinere Tanks für Bioethanol vorhanden sind, die als Pflichtlager verwendet werden.
Was die Rahmenbedingungen für CO2-Kompensationsprojekte im Treibstoffbereich betrifft, so stehen derzeit Änderungen an. Zu nennen ist hier insbesondere das Auslaufen der Mineralölsteuerbefreiung für biogene Treibstoffe im Jahr 2020. Weiter werden im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 (bis 2030) ein Ausbau der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure oder Alternativen dazu diskutiert.
4 AS 2015 4171 5/12 054.11-00038/00006/00002/S024-1372