Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 18 Seiten

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Teilrevision der CO2-Verordnung

Referenz/Aktenzeichen: S362-0344 Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung

Art. 48

63 Teilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 2 Teilnehmende haben einen Kommentar dazu formuliert (SCNAT und SGV), 13 haben mindestens einen Einwand geltend gemacht (ZH, FDP, Huntsman, BASF, Scienceindustries, Lonza, Economiesuisse, Novartis, Swissmem, Cemsuisse, HkbB, VSZ, Swiss).

Die Teilnehmenden, die diese Bestimmung kommentiert haben,

 begrüssen, dass der europäische Emissionshandelspreis als Referenzpreis bei der Auktion genutzt werden soll (SCNAT);

 weisen darauf hin, dass mit der Marktstabilisierungsreserve der Preis durch die EU beeinflusst wird (SGV);

 halten fest, dass Währungsunterschiede einen Einfluss auf die Herkunft der Teilnehmenden an den Versteigerungen haben werden (SGV).

Die Teilnehmenden, die Einwände gegen diese Bestimmung geltend gemacht haben,

 lehnen Eingriffe in den Markt seitens des BAFU ab, welche ausgeübt werden durch

o den Mechanismus der Marktstabilisierungsreserve (Huntsman, BASF, Scienceindustries, Lonza, Economiesuisse, Novartis, Swissmem, Cemsuisse, FDP);

o die Löschung von nicht versteigerten Emissionsrechte am Ende der Periode, anstatt diese auf die nächste Verpflichtungsperiode zu übertragen (Huntsman, BASF, Scienceindustries, Swiss, Lonza, VSZ, Economiesuisse, HkbB, Novartis, Swissmem);

o die Ungleichbehandlung von Betreibern von Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern (VSZ, Economiesuisse, HkbB);

 wünschen, dass die Versteigerungen durch eine unabhängige Revisionsstelle kontrolliert werden (Huntsman, BASF, Scienceindustries, Lonza, Novartis, Swissmem).

 beantragen, dass für Absatz 5, wonach Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht werden, eine Formulierung gewählt wird, die sich stärker an Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes orientiert (SGB);

 wünschen einen Mechanismus, der es erlaubt, Emissionsrechte von Anlagen, die nicht mehr betrieben werden, während der laufenden Handelsperiode und unabhängig von der Versteigerungsmasse zu löschen (ZH);

 beantragen, dass angesichts der Überversorgung an Emissionsrechten in den vergangenen Jahren die Berechnung der maximalen Menge an Emissionsrechten für Anlagen, welche im Vergleich zum Vorjahr zur Verfügung steht, überprüft wird (ZH). In der Tat ist vorgesehen, dass das BAFU nur noch höchstens 10 Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres versteigert.

Art. 49

76 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 2 Teilnehmende (Swiss und AEROSUISSE) haben dazu einen Einwand formuliert.

Swiss und AEROSUISSE begrüssen die Änderung, haben ihrer Stellungnahme indes einen Kommentar hinzugefügt:

 Grundsätzlich solle es den EHS-Teilnehmern überlassen werden, wie sie sich intern organisieren und wie viele Personen sie als Bevollmächtigte einzusetzen gedenken.

6/18 233.11-00008/00005/00004/S362-0344