Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 18 Seiten
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Teilrevision der CO2-Verordnung
Referenz/Aktenzeichen: S362-0344 Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
Als Beispiel könne die European Energy Exchange (EEX) gelten, wo die bevollmächtigten Händler autarke Auktionsgebote ohne 4-Augen-Prinzip abgeben können.
Die Einreichung eines Strafregisterauszugs oder einer notariellen Bestätigung sei ein weiterer unpraktischer bürokratischer Akt, welcher verhältnismässig wenig zusätzliche Sicherheit für das System bringe, aber zusätzliche Kosten verursache.
Art. 49a
68 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 10 Teilnehmende (Huntsman, BASF, Scienceindustries, Swiss, Lonza, VSZ, Economiesuisse, HkbB, Novartis und Swissmem) haben dazu einen Einwand formuliert.
Die Teilnehmenden, die einen Einwand geltend gemacht haben, fordern, dass die Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte auch in Euro beglichen werden kann.
Art. 51
77 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 1 Teilnehmer (SGB) hat einen Kommentar dazu formuliert.
Der SGB verspricht sich von der Transparenz, welche durch die Monitoringkonzepte entsteht, eine mindestens so regulierende Wirkung wie von den Emissionsrechten.
Art. 52
64 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 14 Teilnehmende (glp, FDP, Huntsman, BASF, Scienceindustries, Lonza, VSZ, Economiesuisse, Novartis, SGB, AEROSUISSE, Swiss, HkbB und Swissmem) haben dazu einen Einwand formuliert.
Die folgenden Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Änderung, haben ihrer Stellungnahme indes einen Kommentar hinzugefügt:
Die Monitoringberichte sollen weiterhin von den Organisationen verifiziert werden können, die heute von der zuständigen Behörde anerkannt sind (glp, FDP, Huntsman, Scienceindustries, BASF, Lonza, VSZ, Economiesuisse, Novartis).
Falls die Monitoringberichte nicht mehr durch die derzeit von der zuständigen Behörde anerkannten Organisationen verifiziert werden können, soll den EHS-Teilnehmern eine Frist von 20 Arbeitstagen (bzw. von 30 Tagen gemäss Forderung des VSZ) gewährt werden, um fehlerhafte oder nicht vollständige Berichte nachzubessern, bevor die massgebenden Emissionen auf Kosten des EHS-Teilnehmers geschätzt werden (Huntsman, Scienceindustries, BASF, Lonza, VSZ, Economiesuisse, Novartis, SGV, AERO-SUISSE, Swiss, HkbB, Swissmem).
Desgleichen sollen die EHS-Teilnehmer eine Nachbesserungsfrist von 20 Arbeitstagen für die Bereinigung des Monitoringberichts erhalten, bevor die zuständige Behörde die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigiert (Huntsman, Scienceindustries, BASF, Lonza, Economiesuisse, Novartis, SGV, AEROSUISSE, Swiss, HkbB, Swissmem).
Art. 54 Abs. 1
75 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich nicht zu dieser Bestimmung geäussert, 1 Teilnehmer (SGB) kommentiert sie und 2 Teilnehmende (Swiss und HkbB) haben dazu einen Einwand formuliert.
Der SGB verspricht sich von der Transparenz, welche durch die Monitoringkonzepte entsteht, eine mindestens so regulierende Wirkung wie von den Emissionsrechten.
7/18 233.11-00008/00005/00004/S362-0344