Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 18 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 15. Juni bzw. am 14. September 2016 stimmten die eidgenössischen Räte der Änderung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds bzw. des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 2012 zu. Mit Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schufen sie den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF). Gleichzeitig verabschiedeten sie das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) sowie damit verbundene Änderungen anderer Erlasse, so insbesondere im Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG). Mit dem Erlass des NAFG war die Aufhebung des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (IFG) verbunden. Die mit dem Bundesbeschluss über die Schaffung des NAF einhergehende Teilrevision der Bundesverfassung wurde in der Abstimmung vom 12. Februar 2017 von Volk und Ständen angenommen.

Nach Schaffung des NAF revidierte der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV). Dabei erliess er eine Delegationsnorm, die es dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlaubt, die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme festzulegen. Er übertrug dem UVEK ebenfalls die Kompetenz, das Verfahren für die Einreichung, die Kriterien der Prüfung der Agglomerationsprogramme sowie die Rechte und Pflichten der Trägerschaften zu normieren (vgl. Art. 18a Abs. 3 MinVV). Diese Delegationsnorm dient insbesondere dazu, Regelungen mit Aussenwirkungen, die bisher in den Weisungen über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme enthalten waren, auf Verordnungsstufe zu verankern. Es wurde denn auch bereits angekündigt, dass diese Regelungen in eine Departementsverordnung aufgenommen würden. Die Schaffung von stufengerechten Rechtsgrundlagen dient der Transparenz und der Rechtssicherheit für alle am Programm Agglomerationsverkehr beteiligten Akteure.

Am 1. Februar 2018 trat die Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV) in Kraft. Darin werden die Umsetzungsfristen und die Bestimmungen für die Ausrichtung pauschaler Bundesbeiträge an die Massnahmen der Agglomerationsprogramme der dritten Generation geregelt werden. Für die vierte Generation der Agglomerationsprogramme werden der PAvV neue Bestimmungen hinzugefügt. Aufgrund der grossen Anzahl neu hinzugefügter Bestimmungen wird die PAvV totalrevidiert. Zudem soll auch ihre Bezeichnung dem grösseren Regelungsumfang entsprechend in «Verordnung über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)» geändert werden. Die totalrevidierte PAVV soll am 1. Februar 2020 in Kraft treten, damit die darin enthaltenen Bestimmungen auf die Agglomerationsprogramme ab der vierten Generation anwendbar sind.

Die vorliegende Verordnung wird in den Richtlinien des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) zum Programm Agglomerationsverkehr (RPAV) ausgeführt werden. Darin finden sich nähere Ausführungen zu den Anforderungen, die sich aus den Erlassen zum Programm Agglomerationsverkehr ergeben, sowie Präzisierungen zur Prüfung der Agglomerationsprogramme durch das ARE.

Die interessierten Kreise hatten Gelegenheit, sich bis zum 9. Juni 2019 zur Vernehmlassungsvorlage zu äussern. Im vorliegenden Bericht wurden sämtliche Stellungnahmen berücksichtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurden. Parallel zur Vernehmlassung PAVV wurde auch die Vernehmlassung zur RPAV durchgeführt.