Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
wiederkehrenden Einsparungen aggregiert auf höchstens rund CHF 11 Mio. Der grössere Teil der erwarteten Einsparungen ist dabei auf Anpassungen der FINMA-Rundschreiben zurückzuführen. Hinzu kommen für die Institute mit Vereinfachungen gemäss Art. 47a allfällige vermiedene Umstellungskosten im Rahmen zukünftiger Regulierungen. Die befragten Institute erwarten bei der Einführung von RWA-berechnungen nach «Basel III final» und bei zukünftigen RWA-basierten Regulierungen substantielle Einsparungen an Umsetzungskosten. Erst dadurch werde aus Sicht der befragten Institute eine Qualifizierung nach Art. 47b betriebswirtschaftlich lohnenswert.
2.3.2 Wettbewerb, Standort, Wachstum
Mit den vorgeschlagenen Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser der Aufsichtskategorien 4 und 5 wird der überdurchschnittlichen Belastung der kleinen Institute durch regulatorische Fixkosten entgegenwirkt. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind entsprechend weniger als Wettbewerbsvorteil für kleine Institute zu beurteilen, sondern als Korrektur von für sie nachteilhaften Wettbewerbsverzerrungen aufgrund regulatorischer Fixkosten. Dies stellt der erklärte Zweck des vorgesehenen Massnahmenpakets dar. Die neue Unterscheidung zwischen nach Art. 47b qualifizierenden und nichtqualifizierenden kleinen Instituten ist aus Wettbewerbssicht unbedenklich, da diese Vereinfachungen allen solchen Instituten offenstehen.
Zusätzlich zur Linderung von Nachteilen für kleine Institute kann das Massnahmenpaket regulatorische Markteintrittshürden senken. So können auch neue Marktteilnehmer von den Vereinfachungen gemäss Art. 47a direkt Gebrauch machen und müssen die Voraussetzung nach Art. 47b Abs. 5 erst mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs erfüllen.
Gesamtwirtschaftlich fallen die aggregierten Kosteneinsparungen für kleine Banken und Wertpapierhäuser nicht ins Gewicht. Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum aufgrund von Kosteneinsparungen sind daher nicht zu erwarten.
2.3.3 Kundinnen und Kunden, Systemstabilität und Finanzmarktaufsicht
Die vorgesehenen Vereinfachungen führen zu keinen direkten Kosten oder Nutzen für Einlegerinnen oder Kreditkunden. Für Kundinnen und Kunden könnte sich das Massnahmenpaket insofern vorteilhaft auswirken, als es der Aufrechterhaltung der Anbietervielfalt dient.
Institute, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 47b erfüllen, erhalten allerdings mehr Freiheiten, um in gewissen Bereichen erhöhte Risiken einzugehen. Ohne RWA-Berechnung unterliegen diese Institute zudem nicht mehr dem sektoriellen AZP (vgl. Art. 47a). Ferner könnten diese Banken, die gemäss der nicht-risikogewichteten Leverage Ratio gut kapitalisiert sind, vermehrt riskantere und damit rentablere Kredite finanzieren. Beispielsweise wird für solche Banken die Vergabe unbesicherter Firmenkredite attraktiver. Auch verliert beispielsweise der an die Risikogewichte der Aktiven gebundene Sanktionsmechanismus der Selbstregulierung im Hypothekarbereich (Art. 72 Abs. 5) seine Wirkung. Auf jene Institute, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 47b bereits erfüllen, haben solche an die Risikogewichte gebundene Anreizeffekte ohnehin einen beschränkten Effekt, da die risikogewichteten Kapitalanforderungen nicht bindend wirken. Zudem erlaubt die vereinfachte Berechnung der Bilanzqualität der FINMA weiterhin eine gewisse Überwachung von allfälligem Risikoaufbau. Das Risiko für die Finanzstabilität wird ferner durch den geringen kumulativen Anteil der Kategorie 4 du 5 Institute am Bankensystem beschränkt. Grundsätzlich ist aber eine Verlagerung von riskanteren Aktivitäten oder Verlagerung von Marktanteilen zu Kleinbanken denkbar.
Für die Banken, die die Vereinfachungen in Anspruch nehmen können, wird ebenfalls das Meldewesen an SNB und FINMA vereinfacht.11 Damit es SNB und FINMA weiterhin möglich ist, die durch diese Banken eingegangenen Risiken zu beurteilen, wird als grober Ersatz für die RWA-Berechnung eine punktuelle Anpassung des Aufsichtsreportings vorgenommen.
11 Nicht betroffen davon sind Erhebungen, welche die SNB eigenständig zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 5 NBG durchführt.