Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

Dies wurde den Pilotinstituten bereits schriftlich mitgeteilt. Insbesondere ist die Unterteilung von Hypotheken in Wohnliegenschaften und in übrige Liegenschaften vorgesehen. Ebenso sind Informationen über Rendite- und Nicht-Renditeliegenschaften notwendig.

Zur Kompensation des höheren Freiraums der einzelnen Institute betreffend Risikonahme müssen die Institute, die von den vorgesehenen Vereinfachungen profitieren wollen, erhöhte Kapitalanforderungen in Bezug auf eine vereinfachte Leverage Ratio (8 respektive 9 Prozent anstelle von 3 Prozent) erfüllen. Die entsprechende Zusatzsicherheit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leverage Ratio per Definition nicht-risikogewichtet ist und die Funktion der risikogewichteten Kapitalquote nur begrenzt substituieren kann. Als Anhaltspunkte für die Höhe der nötigen Zusatzsicherheit wurden historische Daten aus der Schweizer Immobilienkrise der 1990er-Jahre sowie eine Studie der Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), die 1200 Bank-Abwicklungen in den USA zwischen 1986 und 2007 analysiert, herangezogen. Die Verluste der Kategorie 3-Banken BEKB, BCV und BCGE lagen während der Immobilienkrise der 1990er-Jahre zwischen 8 und 18 Prozent der Bilanzsumme. Die Studie der FDIC kommt allerdings zum Schluss, dass die Verluste einer Bank im Verhältnis zur Bilanzsumme grundsätzlich grösser sind, je kleiner eine Bank ist. Das bedeutet, dass die entsprechenden Werte für Banken der Kategorien 4 und 5 tendenziell höher wären als die Werte der drei Kategorie 3-Banken. Für US-Banken mit einer vergleichbaren Bilanzgrösse wie diejenige der Kategorie 4 und 5 Banken (<CHF 15 Mrd. Bilanzgrösse) resultiert aus der FDIC-Studie ein durchschnittlicher Verlust von 18 Prozent der Bilanzsumme.

Durch die vorgesehenen Vereinfachungen reduzieren sich die der FINMA zur Verfügung stehenden Informationen über den Zustand der betroffenen Institute. Dadurch kann sich die Reaktionszeit der FINMA für das Ergreifen von Massnahmen im Bedarfsfall verlängern. Diese erhöhten Risiken, sollen durch höhere, proportional ausgestaltete Anforderungen an Kapital und Liquidität kompensiert werden, die die Verlustabsorptionsfähigkeit dieser Institute verbessert. Daher sollten sich die Risiken für Kundinnen und Kunden sowie für das Finanzsystem insgesamt kaum erhöhen.

Im Konkursfall eines kleinen Bank- oder Wertpapierinstituts sind die Auswirkungen auf die Sicherheit der Einlagen und das Finanzsystem bedeutend geringer als bei einem mittelgrossen oder grossen Institut. Der Umfang der gesicherten Einlagen liegt bei sämtlichen Banken und Wertpapierhäusern der Kategorien 4 und 5 unterhalb der Systemgrenze der Einlagensicherung von CHF 6 Mrd. Die entsprechend der Grösse der Institute proportional ausgestalteten Anforderungen an die vereinfachte Leverage Ratio berücksichtigt die unterschiedlichen Risiken. In Bereichen, deren Risiken nicht direkt von der Institutsgrösse abhängen, gelten jedoch für sämtliche Banken und Wertpapierhäuser weiterhin dieselben Anforderungen. Dies trifft insbesondere auf die Bestimmungen zum Geschäftsverhalten zu.

2.3.4 Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Vereinfachungen sind budgetneutral und haben entsprechend keine direkten finanziellen Folgen für Bund, Kantone oder Gemeinden. Allfällige steuerliche Mehreinnahmen, die auf Kosteneinsparungen bei kleinen Instituten zurückzuführen sind, dürften vernachlässigbar sein.

2.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vernehmlassungsvorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–201912 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–201913 angekündigt. Den Pilotbetrieb zum Kleinbankenregime als Ausgangspunkt

12 BBl 2016 1105

13 BBl 2016 5183