Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

für die vorliegende Verordnungsänderung hat die FINMA erst im Anschluss an die Legislaturplanung begonnen. Die vorliegende Änderung der ERV steht mit den Grundsätzen der Finanzmarktpolitik des Bundesrats in Einklang.14

2.5 Rechtliche Aspekte

2.5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Bestimmungen stützen sich auf die entsprechenden Bestimmungen im BankG, namentlich auf dessen Art. 4 und 56 (vgl. Kap. 1).

2.5.2 Vereinbarkeit mit internationale Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

2.5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ist nicht vorgesehen.

2.6 Inkrafttreten

Die vorliegenden Änderungen der ERV sollen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten, gemeinsam mit jenen Änderungen, die sich aus den Ausführungsbestimmungen zum FINIG ergeben. Übergangsbestimmungen sind in den neuen Art. 148k und 148l vorgesehen.

14 Vgl. Bericht des Bundesrats vom 20. Oktober 2016 über die Finanzmarktpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.