Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

Abbildung 8: Anteile neuer Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften mit hohem Loan-to-income (LTI)

Anteil neuer Hypothekarkredite für Wohnrenditeliegenschaften, 2012 – 3. Quartal 2018

Quelle: SNB (HYPO_B ab 2017, davor Zusatzerhebung).

Abbildung 9: Anteile neuer Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften mit hohen LTI nach Bank

Hohe LTI: Kosten überschreiten Nettomietzinsen bei kalk. Zins von 5%, 1. Quartal 2017 – 3. Quartal 2018

*Zwecks Anonymisierung werden je zwei Banken zu einer Säule aggregiert.

Quelle: SNB.

Aus einer Risikosicht ist es angemessen zu verlangen, dass sich eine Wohnrenditeliegenschaft grundsätzlich selbst tragen muss, denn bei einem Kreditnehmer können nebst weiteren Einkommen und Vermögen auch weitere Verpflichtungen bestehen. Diese Ansicht wird auch von der SBVg geteilt: «Bei Renditeobjekten bildet primär der vom Objekt generierte Objekterfolg die Basis für die Bonitäts- und Tragbarkeitsprüfung.»83 Der zunehmende Anteil der neu vergebenen Hypothekarkredite, deren Tragbarkeit mehr als ausgereizt ist, deutet jedoch auf gelockerte Kreditvergabestandards und/oder vermehrte «Exception to Policy»-Finanzierungen und damit auf eine erhöhte Risikobereitschaft bei der Hypothekarkreditvergabe hin.

Der Anstieg der Tragbarkeitsrisiken war bei den Wohnrenditeliegenschaften von kommerziellen Schuldnern besonders ausgeprägt. Da bei kommerziellen Schuldnern (AGs und GmbHs) niemand mit dem Privatvermögen haftet, ist das Risiko bei Banken mit einem hohen Anteil an kommerziellen Schuldnern besonders gross. Private Schuldner werden alles dafür tun, um ihre Hypothekarzinsen weiter zahlen zu können; anderenfalls riskieren sie einen Privatkonkurs.

83 SBVg (2014): Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, S. 5.