Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten
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Der Kanton Freiburg begrüsst im Grundsatz die vorgeschlagenen Änderungen. Er versteht, dass die Aufhebung der Kaffee-Pflichtlagerhaltung mittelfristig zu einer Kostensenkung führt und die Verordnungsänderung die Einhaltung der handelsrechtlichen Verpflichtungen bei Kaffee und Reis sicherstellt. Hinsichtlich der Aufhebung der Pflichtlagerhaltung von Kaffee weist er jedoch darauf hin, dass die Versorgungssicherheit nicht nur für den Inlandkonsum wichtig ist, sondern auch für die Sicherstellung der Exportproduktion. Diese habe beim Kaffee für den Kanton Freiburg sowohl hinsichtlich der Arbeitsplätze als auch der Wertschöpfung von Bedeutung. Die Pflichtlager hätten dabei einen stabilisierenden Effekt auf die Versorgungslage. Falls nach Wegfall der Pflichtlagerhaltung von Kaffee diese Versorgung der Schweizer Röster, Händler und Verarbeiter mit dem Rohstoff Kaffee zu einem bestimmten Zeitpunkt gefährdet wäre, müsste der Bund bereit sein, kurzfristige Massnahmen zu treffen. Der Kanton Freiburg merkt zudem an, dass, auch wenn aus ernährungsphysiologischer Sicht der Kaffee aufgrund seines fehlenden Nährwerts keinen Beitrag zur Nahrungsenergieversorgung zu leisten vermag, dieser aufgrund der heutigen Lebensverhältnisse doch als lebensnotwendiges Gut eingestuft werden müsste.
Der Kanton Graubünden pflichtet der Auffassung des Bundes bei, dass Kaffee aus ernährungsphysiologischer Sicht nicht wertvoll und deshalb nicht lebensnotwendig ist. Trotzdem erachtet er Kaffee für die Schweizer Bevölkerung als sehr bedeutendes Konsumgut. Er weist darauf hin, dass eine Mangellage die Stimmung in der Bevölkerung durchaus beeinträchtigen kann; im Fall einer Krise sei der Gemütszustand der Bevölkerung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Eine positive Grundhaltung der Bevölkerung in Krisensituationen könne sicherlich nicht mit Kaffee bewirkt werden, aber die Verfügbarkeit dieses Genussmittels könnte Teil eines Gesamtpakets sein, um die Grundhaltung der Bevölkerung im Rahmen einer Krise zu beeinflussen. Ob es richtig ist, psychologische Gründe völlig ausser Acht zu lassen und rein ernährungsphysiologisch zu argumentieren, wird in Frage gestellt. Dies umso mehr, als die Pflichtlagerhaltung von Kaffee gesamtschweizerisch lediglich mit ungefähr 2,3 Millionen Franken keine grossen Ressourcen bindet. Was die vorgesehenen Änderungen in der Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, merkt der Kanton Graubünden an, dass deren Marktanteil mit weniger als einem Prozent nicht bedeutend ist. Er weist zudem darauf hin, dass gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Landesversorgungsgesetzes die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln nicht zulässig ist. Diese Regelung sollte seiner Ansicht nach trotz der Unterstellung der inländischen Reisproduktion unter die Pflichtlagerhaltung nicht geändert werden. Die Abkehr von der Generaleinfuhrbewilligung zum Anknüpfungspunkt des Inverkehrbringens ändere die Pflichtlagerhaltung von Speisereis nicht grundsätzlich. Zudem entlaste sich unser Land vom Vorwurf, den internationalen Freihandelsverkehr zu hemmen, weshalb er diesem Revisionspunkt zustimmt.
Der Kanton Obwalden teilt mit, dass aus ernährungsphysiologischer Sicht das Vorhaben einer Aufhebung der Pflichtlagerhaltung von Kaffee nachvollziehbar sei. Kaffee sei in der Schweiz ein jedoch verbreitetes und geschätztes Konsumgut. So gehöre die Schweiz mit einem Pro-Kopf-Konsum von ungefähr 8.5 kg Kaffee zu den Spitzenreitern im weltweiten Vergleich. In der täglichen Nahrungsaufnahme der Bevölkerung spiele Kaffee – wenn auch eher aus leistungspsychologischen Gründen – eine wichtige Rolle. Zudem komme der Kaffeeverarbeitung und dem Handel in der Schweiz sowie dem Export eine grosse volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Das Pflichtlager an Kaffee trage damit bei Logistikengpässen (Versorgungsunterbrüchen; z.B. bei Niedrigwasser auf dem Rhein) zur Systemstabilität bei. Aufgrund dieser Wichtigkeit für die Nahrungsmittelindustrie und für die Versorgung der Bevölkerung wird beantragt, die Pflichtlagerhaltung für Kaffee beizubehalten.
Der Kanton St. Gallen erachtet die Begründung, wonach Kaffee kein lebenswichtiges Gut mehr sei, weil aus ernährungsphysiologischer Sicht darauf verzichtet werden könne, als vorgeschoben. Kaffee sei auch früher aus ernährungsphysiologischer Sicht nie ein lebenswichtiges Gut gewesen. Wie im Bericht zur geplanten Verordnungsänderung zutreffend ausgeführt werde, sei die Pflichtlagerhaltung von