Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten
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Kaffee aus einer historischen Betrachtung heraus schwergewichtig auf psychologische Gründe abgestützt worden. Die entscheidende Frage wäre deshalb, inwiefern diese psychologischen Gründe heute nicht mehr gelten würden, und weniger diejenige, ob auf Kaffee aus ernährungsphysiologischer Sicht verzichtet werden kann. Die Frage der psychologischen Bedeutung des Kaffees bei der Bewältigung von Krisensituationen könne jedoch offenbleiben, soweit es zutreffe, dass sich die Versorgungslage für Kaffee im Vergleich zu früher stark verbessert hat, wie dies im Bericht zum Verordnungsentwurf ausgeführt wird. Der Kanton St. Gallen stimmt deshalb der Aufhebung der Pflichtlagerhaltung von Kaffee unter Vorbehalt der vorstehenden Anmerkung zu.
Der Kanton Thurgau ist hinsichtlich der Neuregelung der Lagerpflicht von Reis erstaunt, dass bestehende Rechtsgrundlagen an internationales Recht angepasst werden müssen, obwohl davon nur ein Unternehmen mit einem Marktanteil von unter einem Prozent betroffen ist. Er merkt weiter an, dass der Reisanbau in der Schweiz auch in Zukunft nur in bestens geeigneten Regionen möglich sein und flächenmässig sowie im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit der Bevölkerung immer eine untergeordnete Rolle einnehmen werde. Er stellt zudem in Frage, ob handelspolitische Überlegungen und völkerrechtliche Verpflichtungen zwingend eine Aufhebung der Generaleinfuhrbewilligung für die Einfuhr von Reis erforderten, zumal die Einfuhr anderer Pflichtlagerwaren wie zum Beispiel Zucker und Getreide ebenfalls und weiterhin einer solchen Bewilligungspflicht unterstünden. Der Kanton Thurgau ist der Auffassung, dass der Wechsel zum System der ersten Inverkehrbringung, mit dem die Ungleichbehandlung beseitigt würde, auch ohne Abschaffung der Generaleinfuhrbewilligung vollziehbar wäre.
4.3. Politische Parteien
Von den angeschriebenen Parteien haben sich die Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP und die Schweizerische Volkspartei SVP vernehmen lassen.
Aus Sicht der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz ist es richtig, dass das bestehende System der Pflichtlagerhaltung laufend überprüft und die rechtliche Grundlage für die Landesversorgung in schweren Mangellagen aktualisiert, ergänzt sowie auf die heutigen und zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet wird. Dieser Schritt stärke die wirtschaftliche Landesversorgung sowie die Glaubwürdigkeit dieser in prosperierenden Zeiten gerne vernachlässigten Vorsorgepolitik. Die SP begrüsst die Anpassung des Verordnungsentwurfs. Sie erachtet es als richtig, Kaffee nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung zu unterstellen. Kaffee habe fast keinen Nährwert und sei in diesem Sinne nicht lebensnotwendig. Auch das Risiko der Unterversorgung sei als gering einzuschätzen, beziehe doch die Schweiz Kaffee aus drei Kontinenten, so dass das ganze Jahr über irgendwo Ernten eingebracht werden können.
Die SP unterstützt in Bezug auf die Pflichtlagerhaltung von Reis eine Lösung zu wählen, die den landes- und völkerrechtlichen Voraussetzungen entspricht und insbesondere die handelsrechtlich gebundenen Zollansätze einhält. Sie begrüsst, die im Rahmen der WTO-Prüfung geäusserte Kritik aufzugreifen und die bisherige nicht-WTO-konforme Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gütern bei der Reispflichtlagerhaltung zu beseitigen.
Die Schweizerische Volkspartei ist gegen jeglichen Abbau von Pflichtlagern. Deshalb kann sie sich auch nicht damit einverstanden erklären, dass Kaffee nicht länger der Pflichtlagerhaltung unterstellt sein soll. Sie ist der Auffassung, dass die Aufhebung der Lagerhaltung ein falsches Signal aussenden würde. Je mehr Güter vorrätig seien, desto mehr Mittel könnten bei allgemeinen Einfuhrschwierigkeiten für die Lageraufstockung der besonders lebenswichtigen Güter verwendet werden.
Der Einführung einer Abgabe auf die Erstinverkehrbringung von Reis kann die SVP zustimmen, wenn ausschliesslich für Reis eine WTO-konforme Lösung gefunden wird und daraus kein Präzedenzfall für die übrigen, viel bedeutsameren pflichtlagerpflichtigen Nahrungs- und Futtermittel abgeleitet wird. Bei