Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten
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Von den 15 Kaffee-Pflichtlagerhaltern haben sich sechs für eine Weiterführung der Pflichtlagerhaltung ausgesprochen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie für die Lagerhaltung weiterhin finanziell entschädigt werden. Sie erachten die Pflichtlagerhaltung als wichtiges Instrument zur Aufrechterhaltung einer stabilen Versorgungspolitik, wären aber nicht bereit, die Pflichtlager auf freiwilliger Basis und ohne Entschädigung aus dem Garantiefonds zu halten. Sie argumentieren zudem mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kaffees sowie seiner positiven Wirkung auf die physische und psychische Leistungsfähigkeit.
Die Kaffee-Importeure, die selbst keine Pflichtlager halten, waren der Meinung, dass Kaffee kein lebensnotwendiges Gut und die Pflichtlagerhaltung nicht notwendig sei. Sie stuften die Gefahr von Störungen der Handelswege und Ernteschwankungen als niedrig ein und waren der Meinung, dass der Markt beim Kaffee eine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleistet.
3.2. Änderung der Lagerpflicht für die Pflichtlagerhaltung von Reis
In der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln schreibt der Bundesrat vor, welche Güter zur Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln der Vorratshaltung unterstellt sind und legt den Kreis der Lagerpflichtigen fest. Beim Reis sind derzeit alleine die Importeure von Speisereis lagerpflichtig. Wer Speisereis in die Schweiz einführt, benötigt gemäss der heutigen Regelung eine Generaleinfuhrbewilligung und hat mit dem BWL einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Kleinimporteure werden von dieser Pflicht befreit, haben jedoch wie die übrigen Importeure gegenüber der réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Die beantragte Änderung sieht vor, dass nicht mehr nur die Importeure lagerpflichtig sind, sondern auch wer Speisereis zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. Dies hat zur Folge, dass die Lagerpflicht grundsätzlich auf die – wenn auch im geringen Masse – vorhandene Inlandproduktion ausgeweitet wird.
Im Gegensatz zur vom Bundesrat festgelegten Lagerpflicht sind die Garantiefonds der einzelnen Wirtschaftszweige eine Angelegenheit der réservesuisse, welche als private Selbsthilfeorganisation die Garantiefonds im Bereich Nahrungs- und Futtermittel verwaltet. Bestimmungen über die Beitragspflicht an die Garantiefonds oder über die Entschädigung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlagerhalter werden von der réservesuisse in ihren eigenen, vom WBF oder BWL zu genehmigenden Regularien verankert. Die Fondsmittel sind nicht Eigentum ihrer einzelnen Mitglieder oder gar des Bundes. Sie stellen privates Sondervermögen mit öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen dar (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes; BBl 2014 7142).
Gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Landesversorgungsgesetzes (SR 531) ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln nicht zulässig. Das BWL ist im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion gegenüber dem Garantiefonds der verwaltenden Trägerschaft dafür besorgt, dass das Verbot einer Beitragspflicht auf im Inland hergestelltem Reis eingehalten wird. Die vorgesehene Änderung der Lagerpflicht für die Reis-Pflichtlagerhaltung ist in Anbetracht der Marktstruktur der Inlandproduktion angemessen. Das BWL wird sicherstellen, dass die betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Pflichtlagerhaltung gleichermassen behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie importierten oder in der Schweiz produzierten Reis in Verkehr bringen. Gegenwärtig produziert nur ein Unternehmen Speisereis im Inland. Sein Marktanteil liegt unter 1 Prozent. Aufgrund der für den Anbau von Reis klimatisch eher ungünstigen Gegebenheiten in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass die inländische Reisproduktion in absehbarer Zeit stark zunimmt.