Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten

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1. Ausgangslage

Die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und damit auch die Vorratshaltung solcher Waren ist eine Aufgabe der Wirtschaft. Kann die Wirtschaft diese Aufgabe nicht mehr allein bewältigen, so wird sie in ihren Bemühungen durch den Bund unterstützt. Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) sieht vor, dass der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen kann. Gemäss der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11) sind derzeit unter anderem Kaffee und Reis zu Speisezwecken der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Die wirtschaftliche Landesversorgung hat die Aufrechterhaltung der heute bestehenden Pflichtlagerhaltung von Kaffee überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass Kaffee nicht mehr lebenswichtig ist und schlägt daher vor, diesen nicht mehr länger der Pflichtlagerhaltung zu unterstellen.

Was die Pflichtlagerhaltung von Reis anbelangt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) aufgefordert Lösungen zu finden, welche sowohl den landes- wie den völkerrechtlichen, d.h. den internationalen, handelsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Es ist dabei sicherzustellen, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Schweiz sah sich diesbezüglich im Rahmen des WTO-Handelsexamens 2017 internationaler Kritik ausgesetzt, da sie sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet hat, die mit dem internationalen Recht nicht mehr konforme Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gütern bei der Reispflichtlagerhaltung zu beseitigen. Diesem Anliegen soll mit der vorliegenden Änderung ebenfalls Rechnung getragen werden.

Der Bundesrat hat am 10. April 2019 das WBF beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den ge-

samtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist endete am 19. Juli 2019. Im Folgenden werden die eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst.

2. Eingegangene Stellungnahmen

2.1. Kantone (24)

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

2.2. Politische Parteien (2)

- Schweizerische Volkspartei SVP

- Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP

2.3. Gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (2)

- Schweizerischer Städteverband

- Schweizerischer Gemeindeverband