Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten
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Art. 11 Abs. 2bis(Absatz mit folgendem Wortlaut entfällt):
Importeure und Verarbeiter von Reis, die Waren nach Anhang 3 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
Der Schweizer Gewerbeverband hat mitgeteilt, dass er eine Revision der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln zum jetzigen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet. Er hat seine ablehnende Haltung nicht weiter begründet.
4.6. Weitere interessierte Kreise
Neben den vorstehend erwähnten Organisationen haben sich die CARBURA, die Coop Genossenschaft, die Fenaco Genossenschaft, die Illy Café AG, die Interessengemeinschaft (IG) Kaffee Schweiz, der Migros-Genossenschafts-Bund, die Procafé Vereinigung zur Förderung von Kaffee, die réservesuisse genossenschaft, das Schweizerische Konsumentenforum kf, Swiss Granum und die Vereinigung schweizerischer Futtermittelfabrikanten (VSF) zur Vorlage geäussert. Nachstehend sind insbesondere diejenigen Anmerkungen zusammengefasst, welche einzelne Punkte der Änderungsvorlage in Frage stellen.
Die CARBURA lehnt die Aufhebung der Generaleinfuhrbewilligung für die Einfuhr von Reis und somit die Änderung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ab. Aus ihrer Sicht gibt es keine Gründe, die Generaleinfuhrbewilligung beim Reis aufzuheben. Generaleinfuhrbewilligungen, die sicherheitspolitisch begründet sind und nicht-diskriminierend angewendet werden, stellten weder handelspolitisch noch völkerrechtlich ein Handelshemmnis dar. Mit Generaleinfuhrbewilligungen wird nach Meinung der CARBURA sichergestellt, dass die Rechte und Pflichten des Landesversorgungsgesetzes (Pflichtlagerhaltung, gleiche finanzielle Verpflichtungen) im Rahmen der Verordnung auf alle Importeure gleich angewandt werden. Mit dem Ersatz der Generaleinfuhrbewilligung durch die Einführung der Erstinverkehrbringung könne dies nicht gewährleistet werden.
Die Coop Gruppe erachtet die vorgeschlagene Aufhebung der Pflichtlagerhaltung als sinnvoll und nachvollziehbar. Sie schliesst sich der Argumentation des BWL an und befürwortet die Aufhebung der Kaffeepflichtlagerhaltung. Die Änderung hinsichtlich der Pflichtlagerhaltung von Reis ist aus Sicht der Coop Gruppe und unter Beachtung der Kritik seitens der WTO nachvollziehbar. Insbesondere die Abkehr von der Verknüpfung der Pflichtlagerhaltung mit der Generaleinfuhrbewilligung, die allgemein als Handelshemmnis wahrgenommen wird, sei sinnvoll. Für die Coop Gruppe scheint die aktuelle Praxis sehr unbürokratisch und praktikabel. Diesen Aspekten soll auch mit den vorgeschlagenen Anpassungen Rechnung getragen werden. Die Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen ist aus Sicht der Coop Gruppe wichtig und zielführend.
Die Fenaco Genossenschaft steht dem vorgeschlagenen Wechsel auf das Modell einer Erstinverkehrbringerabgabe zur Pflichtlagerfinanzierung bei Speisereis kritisch gegenüber. Sie fordert, die Befreiung von in der Schweiz angebautem Speisereis von einer Beitragspflicht zur Pflichtlagerfinanzierung zwingend einzuhalten, falls sich eine Umsetzung des Verordnungsentwurfs nicht abwenden lässt. Die generelle Beibehaltung des Systems der Generaleinfuhrbewilligung als Voraussetzung zum Import erachtet sie als Zahlungsabsicherung gegenüber den Pflichtlagerorganisationen weiterhin als zweckmässig. Wichtig ist für die Fenaco Genossenschaft, dass das heutige Modell der Garantiefondsabschöpfung auf