Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Swiss granum hat sich im Mai 2013 im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung klar für die Finanzierung der Lagerhaltung für Nahrungs-, Futter- und Heilmittel sowie Saat- und Pflanzgut über Garantiefonds und damit verbunden die Beibehaltung der Generaleinfuhrbewilligung ausgesprochen. Die gesamte Branche lehnte das System der Finanzierung der Pflichtlager durch den ersten Inverkehrbringer damals vehement und kategorisch ab. Diese Position gilt auch heute noch unverändert. Der Verband äusserte sich nun in diesem Sinne zu den vorgesehenen Änderungen der Pflichtlagerhaltung von Reis. Wichtig sei deshalb für Swiss Granum, dass der vorgeschlagene Systemwechsel nur für die Lagerpflicht gelten soll, nicht aber für die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen. Die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sei nämlich gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Landesversorgungsgesetzes nicht zulässig. Swiss Granum begrüsst daher die Ausführungen in den Vernehmlassungsunterlagen, gemäss denen das BWL im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion gegenüber den Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften dafür besorgt ist, dass das Verbot einer Beitragspflicht auf im Inland hergestelltem Reis eingehalten wird.

Das heute angewandte System für die Lagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut dürfe durch diese geplante Anpassung nicht tangiert werden. Aus dem vorgesehenen Systemwechsel für Reis dürfe keine Anpassung bei diesen anderen Produkten abgeleitet werden. Die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sei – wie in der Vernehmlassungsunterlage erwähnt – nicht zulässig und würde im Widerspruch zu Art. 16 des Landesversorgungsgesetzes stehen.

Die Vereinigung schweizerischer Futtermittelfabrikanten steht dem Modell einer Erstinverkehrbringerabgabe zur Speisereis-Pflichtlagerfinanzierung kritisch gegenüber. Sie argumentiert ebenfalls, dass gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Landesversorgungsgesetzes die Abschöpfung auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln nicht zulässig sei. Falls sich der Systemwechsel für Reis nicht verhindern lasse, sei das Verbot der Beitragspflicht unbedingt durchzusetzen. Der Systemwechsel beim Speisereis dürfe kein Präjudiz für andere Pflichtlagerwaren sein.

Anhang

Eingereichte Stellungnahmen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens «Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11)»