Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
3 Allgemeine Bemerkungen zu den Vorentwürfen
Im Allgemeinen haben die Vernehmlassungsteilnehmer die Verordnungsänderungen positiv aufgenommen. Die Stellungnahmen beziehen sich in erster Linie auf die Befristung der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber auf zwölf Monate (Ziff. 4.1), die Bewilligung, die Flüchtlingen erteilt werden kann für die Reise in einen Staat, für den das SEM ein Reiseverbot verfügt hat (Ziff. 4.2), das System eRetour für die Durchführung der Rückkehr (Ziff. 4.3) und die Videoüberwachung der vom SEM verwalteten Gebäude im Rahmen des Asylverfahrens (Ziff. 4.4).
Die grosse Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, FR, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, UR) begrüsst generell die vorgeschlagenen Änderungen. Einige Kantone (BL, LU, ZG und ZH) sowie das BVGer beschränken sich in ihrer Stellungnahme auf bestimmte Änderungen.
FDP, SGV, SGB und SSV unterstützen insgesamt die vorgeschlagenen Änderungen. Die SVP nimmt nur zur Bestimmung betreffend die Reisebewilligungen für Flüchtlinge Stellung, und der SAV nur zu den Bestimmungen betreffend die Befristung der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber. Die SP steht den Änderungen skeptisch gegenüber.
Eine Minderheit der interessierten Kreise (VKM, KKJPD, CP und FER) begrüsst generell die vorgeschlagenen Änderungen. Andere (VSAA, AsyLex, SRK, SEK, SFH, SBAA, Sosf und UNHCR) äussern sich nur zu den sie betreffenden Änderungen, insbesondere die Änderung in Bezug auf die Reisebewilligungen für Flüchtlinge. Nicht zufrieden mit den Verordnungsänderungen zeigt sich hingegen das HEKS.
Mehrere Teilnehmer fordern neue Zugriffsrechte auf die Datenbank ZEMIS: die Kantone SG und ZH für ihre Kantonspolizei, der Kanton SO für die Migrationsbehörden und der Kanton ZH für die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden sowie die Koordinationsbüros für Asyl- und Flüchtlingsfragen. Das SKJV wünscht auch einen Zugriff auf bestimmte Daten des ZEMIS (Identität und Zwangsmassnahmen), um gesamtschweizerisch ein wirksames und umfassendes Monitoring des Freiheitsentzugs von Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft durchzuführen. Und schliesslich fordert IG Binational die Schaffung einer Ombudsstelle sowie ein Recht für alle im ZEMIS aufgeführten Personen, ihre Daten einzusehen und nicht korrekte Daten berichtigen zu lassen.
4 Bemerkungen zu verschiedenen Themen
4.1 Befristung der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber auf zwölf Monate (Art. 22a VZAE und Art. 1a EntsV)
BS, GL, TI und ZH lehnen die Befristung der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber auf zwölf Monate ab. Entsandte Arbeitnehmende, die sich mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufhalten, würden ihren Lebensmittelpunkt nicht unbedingt hierher verlegen und hätten weiterhin Kosten im Ausland zu tragen. ZH ist der Ansicht, dass die Befristung auf zwölf Monate die Arbeitgeber zu einer längeren Entsendedauer verleitet. Zudem sei die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht langfristig gedacht, weshalb das Wort «langfristig» zu streichen sei. Für TI, sei die Befristung nur dadurch begründet, dass sie die Kosten der Unternehmen in Zusammenhang mit einer Entsendung verringert. Sollte die Bestimmung beibehalten werden, schlagen BS, TI und ZH vor, die Befristung auf 24 Monate festzulegen.