Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Umsetzung
Einige Teilnehmer (z. B. SBAA, UNHCR) äussern sich kritisch über die praktische Umsetzung der Bestimmung zu den Reisebewilligungen für Flüchtlinge.
Für das CP ist es mangels umfassender Kontrollinstrumente eher unwahrscheinlich, dass die Bestimmung zu den Reisebewilligungen genügt, um Schummeleien von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsstaat reisen möchten, zu verhindern.
4.3 Neues System des SEM für die Durchführung der Rückkehr (eRetour) (Art. 12 und Anhang 1 VVWAL)
SO erachtet die Aufbewahrungsdauer der Daten als zu kurz und schlägt eine Frist von 20 Jahren vor, falls die Bestimmung beibehalten wird.
TG, KKJPD und VKM fordern, dass die kantonalen Migrationsbehörden Zugriff (A) auf die Daten nach Ziffer V. von Anhang 1 «Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe» haben, sodass die Ereignisse in Zusammenhang mit einer freiwilligen Rückkehr direkt ersichtlich sind.
Für ZH ist die Kategorie FLUPO unnötig; diese sei mit der Kategorie KAPO zusammenzulegen. Der Kanton fordert weitere Zugriffsrechte.
Das BVGer stellt fest, dass es kein Zugriffsrecht auf das System eRetour habe. Es gehe davon aus, dass ihm diese Daten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bereitgestellt werden.
Für die SP sind die Grundsätze der Datenbearbeitung und der Datensicherheit in der Verordnung (Art. 12 Abs. 3) festzulegen, und nicht in einem Bearbeitungsreglement des SEM. Um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen, sei die einzige Alternative zur Vernichtung der Daten der anonyme Transfer in das Bundesarchiv.
AsyLex erachtet den Datenzugriff, der beauftragten Dritten gewährt wird, durch beauftragten Dritten als zu umfangreich. Es solle ein Feld für die beauftragte Rechtsvertretung hinzugefügt werden. Zudem sei die Aufbewahrungsdauer für die Daten auf fünf Jahre zu verkürzen.
4.4 Videoüberwachung der vom SEM verwalteten Gebäude im Rahmen des Asylverfahrens (Art. 17 AsylV 1)
AG, KKJPD und VKM regen an zu prüfen, ob die Herausgabe der Bild- und Tonaufzeichnungen auch bei einem Sicherheitseinsatz möglich sei. Sie schlagen zudem vor, die Berechtigung zur Nutzung der Videoüberwachung auf die kantonalen Behörden zu erweitern.
Der SSV schlägt vor, auch über die Aufbewahrungsdauer der Videoaufzeichnungen zu informieren.
AsyLex erachtet die Bestimmung bezüglich der Orte, an denen keine Videoüberwachungsgeräte installiert werden dürfen, als vage formuliert. Diese sei entsprechend zu konkretisieren. Ausserdem sei sie in Bezug auf die Speicherung der Videoaufzeichnungen zu ergänzen. Es werde nicht festgehalten, ob es sich um eine Live-Überwachung handelt oder nicht.
Für UNHCR, SBAA, SFH und SRK sind die Modalitäten der Überwachung zu wenig genau festgelegt. Die neusten technischen Spezifikationen und Normen bezüglich Speicherung,
Verschlüsselung und Zugriff auf Daten seien einzuhalten, um den Datenschutz zu gewährleisten. Die SBAA fordert, dass die Bestimmungen zur Speicherung der Videoaufzeichnungen ergänzt und präzisiert werden. Nach Ansicht des UNHCR sind diese Anforderungen ausdrücklich in der Verordnung zu erwähnen. Es sei sicherzustellen, dass der Raum, in dem