Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 12 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Nach Ansicht von SO ist die Entschädigungspflicht nach zwölf Monaten beizubehalten, aber nur was die Kosten für die Unterkunft betreffe.

Die SP ist mit dem Grundsatz der Begrenzung einverstanden, schlägt aber anstelle einer festen zeitlichen Befristung als entscheidendes Kriterium die definitive Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz vor.

Für TI und VSAA bedingt eine rasche und wirksame Umsetzung, dass über eine entsprechende Definition in der Verordnung klar zwischen der Lohnkomponente und der Kostenvergütung unterschieden wird. Für TG ist das Verhältnis zwischen vereinbartem Lohn und Kostenvergütung ebenfalls nicht klar. Der Kanton verlangt deshalb, dass die Bestimmungen umformuliert werden oder dass zumindest die Überschrift ersetzt wird («Dauer des Auslagenersatzes bei langfristigen Entsendungen»).

VD befürchtet, dass die Unterscheidung zwischen dem Status eines entsandten Arbeitnehmers und dem Status eines Arbeitnehmers in der Schweiz die Sache verkompliziere. Der Kanton hält fest, dass sich diesbezüglich weitere Fragen stellen dürften, namentlich in Bezug auf den Wechsel des Lebensmittelpunkts von entsandten Arbeitnehmenden (beispielsweise deren Eingliederung in das schweizerische Sozialversicherungssystem nach zwölf Monaten).

Nach Ansicht von SH lässt die Formulierung «länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten» einen zu grossen Ermessensspielraum. Dies sei in der Verordnung oder den Weisungen zu präzisieren.

BS und GL sind gegen die Ausnahme für entsandte Arbeitnehmende, deren Mindestlohn in einem GAV oder einem NAV festgelegt ist. Dies deshalb, weil die Kosten für alle entsandten Arbeitnehmenden gleich seien.

4.2 Bewilligung, die Flüchtlingen erteilt werden kann für die Reise in einen Staat, für den das SEM ein Reiseverbot verfügt hat (Art. 9a RDV)

Wichtige Gründe

Nach Ansicht von GL müssen die wichtigen Gründe restriktiver, beschränkter und konkreter (z. B. Taufe statt Geburt) sein. Für VS müssen die Gründe klar definiert sein. Für SO sind die Gründe auf die wichtigsten Ereignisse (Geburt, Heirat oder Todesfall) zu beschränken. Die SVP erachtet die Kriterien für die Erteilung von Reisebewilligungen für Flüchtlinge als zu lasch. Die FDP äussert sich angesichts des Risikos von Reisen in den Herkunftsstaat kritisch über das Kriterium der «Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen»; dies umso mehr, als es heute möglich sei, familiäre Beziehungen über das Internet zu pflegen.

Im Gegensatz dazu erachten SGB, AsyLex, UNHCR, SBAA, SEK, SFH, Sosf und SRK die Liste der wichtigen Gründe als zu restriktiv. Diese sei zu erweitern. Sosf hält fest, dass die Umsetzung eine möglichst geringe Einschränkung der Reisefreiheit mit sich bringen sollte.

AsyLex und SFH begrüssen, dass das SEM Reisen aus den angeführten wichtigen Gründen bewilligen kann. Nach Ansicht von AsyLex soll das SEM Reisen aus anderen wichtigen Gründen bewilligen können.

Für LU, KKJPD und VKM sind die wichtigen Gründe teilweise ungenau formuliert und lassen einen Auslegungsspielraum.

Beschränkung des Familienkreises

SP, SGB, AsyLex, UNHCR, SBAA, SFH, Sosf und SRK äussern sich kritisch zum be-

schränkten Familienkreis. SP, AsyLex, SEK und Sosf sind der Ansicht, dass auch Personen ausserhalb des familiären Umfelds, zu denen eine enge persönliche Bindung besteht, be-