Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 12 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

rücksichtigt werden sollen. Für die SVP sollen nur leibliche Geschwister als Familienangehörige betrachtet werden. Zudem seien keine Bewilligungen zu erteilen aus Gründen, welche die Familienangehörigen des Ehegatten betreffen.

Praxis

AG, SO, VS und ZG wünschen eine restriktive Bewilligungspraxis. Die SVP verlangt, dass die genannten wichtigen Gründe möglichst restriktiv auszulegen seien. KKJPD und VKM unterstützen eine strenge Praxis. GE wünscht bei der Bewilligungserteilung eine gewisse Flexibilität. Das UNHCR fordert eine völkerrechtskonforme Umsetzung und Praxis sowie eine flexible und umfassende Ausnahmeregelung. SO bemängelt, dass sich die Praxis an die für Einreiseverbote geltende Praxis anlehnt.

Vorprüfung

SG und SO lehnen eine (materielle) Vorprüfung der Gesuche durch die kantonalen Behörden ab. Nach Ansicht von KKJPD und VKM obliegt die vorgängige Prüfung des Sachverhalts und der Plausibilität nicht den kantonalen Migrationsbehörden, sondern dem SEM. Dieses müsse eine einheitliche Praxis sicherstellen. VS schlägt hingegen vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden immer ihre Einschätzung des Sachverhalts, der zur Stützung des Gesuchs geltend gemacht wird, beilegen. Diese hätten oft Zugang zu Informationen, die für den Entscheid der Bundesbehörde hilfreich seien.

Beweisanforderungen

Nach Ansicht der SVP muss klarer umschrieben werden, welche Anforderungen für die Begründung des Gesuchs gelten. Zudem müssten die Flüchtlinge den Verdacht einer Reise in den Herkunftsstaat ausreichend widerlegen und einen angemessenen Nachweis erbringen. SGB und Sosf halten fest, dass die Beweisanforderungen nicht zu streng sein sollten.

Beschränkte Dauer

SO, SP, SBAA, SGB, Sosf und SFH äussern sich kritisch zur maximalen Reisedauer von 30 Tagen. SGB und Sosf schlagen analog den Visabestimmungen drei Monate vor. Die SVP schlägt eine kürzere Dauer von 14 Tagen vor. AsyLex möchte auf eine maximale Reisedauer verzichten.

Bearbeitungsfrist

Nach Ansicht von AsyLex ist für die Bearbeitung der Gesuche eine Frist festzulegen. Die SFH wünscht die Präzisierung «grundsätzlich» einfügen, damit ein Gesuch auch früher als sechs Wochen vor der Abreise eingereicht werden kann. Die Dauer des Entscheidverfahrens sei zu begrenzen um zu vermeiden, dass eine Reise verunmöglicht werde. Die SBAA fordert die Festlegung einer verbindlichen und kurzen Bearbeitungsfrist für die Behörden. Das UN-HCR hält fest, dass Fristen für die Bearbeitung durch die kantonalen Behörden und das SEM fehlen; diese würden vermeiden, dass eine Reise verhindert werde.

Kriterien für die Verfügung eines Reiseverbots

Nach Ansicht von SFH und SRK sind transparente Kriterien für die Verfügung eines Reiseverbots zu bestimmen. Die SBAA erachtet es als nötig, den Ansatz des SEM zur Bestimmung der Transit- und Nachbarstaaten zu klären. Zudem seien klare und transparente Kriterien festzulegen, um einen zu grossen Ermessensspielraum für die Behörden zu vermeiden. Das UNHCR äussert Vorbehalte in Bezug auf die fehlende Konkretisierung des «begründeten Verdachts», auf dessen Grundlage das SEM ein Reiseverbot verfügen kann.