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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 21 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle

über angeordnete Massnahmen

Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.

Art. 22 Meldepflicht gegenüber dem BLV

Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstandung von Spielzeug folgende Informationen:

a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;

b. die Herkunft des Spielzeugs;

c. die Begründung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;

d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahmen;

e. die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin;

f. die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwendbaren technischen Normen;

g. gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.

3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Vollzugsbehörden

1Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt die amtlichen Kontrollen bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stoffen durch.

2Sie kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.

3In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komplexe Fragen aufgeworfen werden, können die EZV und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen.

4In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben.