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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 29 Beanstandungen
1Die EZV oder die kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, die die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, und ergreifen die nötigen Massnahmen.
2Sie teilen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person den Grund der Beanstandung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG schriftlich mit.
3Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person erheben.
Art. 30 Massnahmen
1Die EZV kann:
a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen;
b. beanstandete Waren zurückweisen, wenn:
1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und
2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;
c. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn:
1. diese Waren beanstandet worden sind,
2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung nicht erfüllen, oder
3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind;
d. auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 34 LMG ergreifen.
2Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:
a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;
b. die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a LMG.
Art. 31 Fehlen von Begleitdokumenten
1Die EZV prüft bei der Zollveranlagung die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV24 erforderlichen Begleitdokumente.
24 SR 817.02