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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 24 Vorzunehmende Kontrollen

1Die amtlichen Kontrollen müssen umfassen:

a. eine Dokumentenprüfung;

b. eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;

c. gegebenenfalls eine Warenprüfung.

2Sie finden im Rahmen der Zollveranlagung statt.

Art. 25 Meldung

Die EZV kann die Ein-, die Durch- und die Ausfuhr von Waren den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

Art. 26 Auskunft

Die EZV teilt dem BLV auf Verlangen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollveranlagungen mit.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 27 Warenprüfung

1Die EZV prüft bei der Einfuhr stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

2Die Warenprüfung hat an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.

Art. 28 Probenahme

1Die EZV kann Warenproben erheben.

2Das BLV kann nach Absprache mit der EZV für bestimmte Waren eine Probenahme verlangen.

3Im Falle einer Übertragung nach Artikel 23 Absatz 3 sendet die EZV die Proben an die kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.

4Das BLV kann die EZV anweisen, Proben bestimmter Waren einem für die Prüfung besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.