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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 36 Ausfuhrkontrolle
1Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Ausfuhr beschlagnahmen.
2Die Artikel 27, 28 und 30 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Ausfuhrkontrolle sinngemäss.
4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr bestimmter Lebensmittel
Art. 37 Verstärkte Kontrollen
1Das BLV führt bei der Einfuhr und Durchfuhr im Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen nach Anhang den 3 für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern sowie für verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vorgaben und Bedingungen in den Anhängen 1 und 2 durch.
2Es entscheidet aufgrund der Voranmeldung mit dem Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäss Artikel 90 LGV innerhalb von 24 Stunden, ob die verstärkte Kontrolle sich auf eine Dokumentenprüfung nach Absatz 3 Buchstabe a beschränkt oder eine Prüfung gemäss Absatz 3 Buchstabe b erfolgen muss. Der Entscheid wird der für die Sendung verantwortlichen Person umgehend mitgeteilt.
3Das BLV führt bei den verstärkten Kontrollen folgende Kontrollen durch:
a. bei allen Sendungen: Dokumentenprüfung;
b. in den in den Anhängen 1 und 2 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vorhersehen kann:
1. Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlichkeitskontrollen), und
2. Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahme und Laboranalysen.
4Verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die unter Anhang 2 genannten Lebensmittel in einer Menge von weniger als 20 Prozent enthalten sind, sind nicht den Kontrollen nach Artikel 37 unterworfen.
5Bei der Einfuhr von unter Anhang 2 genannten Lebensmitteln sowie von verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln, die solche Lebensmittel enthalten, führt das BLV eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt von bestimmten Sendungen nach den unter Anhang 2 genannten Intervallen Proben zur Analyse des Aflatoxin-B1- und des Gesamtaflatoxingehalts.
6Es beauftragt die für die Sendung verantwortliche Person, die Probe in einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor entsprechend dem Risiko nach den Anhängen 1 und 2 analysieren zu lassen.
7Die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich den Behörden verfügbar zu machen.