Vorlage

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Verordnung AS ...

8Nach Abschluss der Kontrollen unternimmt das BLV folgende Schritte:

a. Es füllt die einschlägigen Felder des GGED aus.

b. Es legt die Kontrollergebnisse bei.

c. Es fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GGED an.

9In Abweichung von Artikel 60 werden die Proben der verstärkten Kontrollen nicht vergütet.

Art. 38 Aufgaben der Zollstelle

1Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden.

2Stellt sie fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück.

Art. 39 Weiterbeförderung der Sendung

1Das BLV kann die Weiterbeförderung der Sendung aus lebensmittelrechtlicher Sicht genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Es muss dazu vorgängig die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde am Bestimmungsort in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen.

2Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, so:

a. ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des originalen GGED beizufügen; und

b. sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht des BLV bleibt und sie nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

3Das EDI kann Bestimmungen zur Weiterbeförderung erlassen.

Art. 40 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

1Die Grenzkontrollstellen an den Landesflughäfen Zürich und Genf müssen über Folgendes verfügen:

a. eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b. geeignete Räumen;

c. eine geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse.

2Das EDI kann weitere Anforderungen an die Grenzkontrollstellen festlegen.