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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Zusatzstoffverordnung AS …

Ziffer E-Nr. Zusatzstoff Höchstmenge Bemerkungen / Fussnoten

(mg/l oder

mg/kg)

E 210–E Benzoesäure - Benzoate (BA) 1500 Nur gekochte Garnelen in Lake Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in 213 Kombination verwendet werden.; (2) Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Men-

gen werden berechnet als freie Säure.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 50 Nur gekochte Krebstiere und Kopffüsser Fussnote: (3) Die Höchstmengen werden 228 berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein

SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.; (10) Höchstmenge in den essbaren Teilen.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 135 Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, bis 228 zu 80 Einheiten je kg Fussnote: (3) Die Höchstmengen werden berechnet als SO2 und

beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.; (10) Höchstmenge in den essbaren Teilen.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 180 Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae,

228 zwischen 80 und 120 Einheiten je kg Fussnote: (3) Die Höchstmengen werden berech-

net als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2- Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.; (10)

Höchstmenge in den essbaren Teilen.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 200 Nur getrocknete gesalzene Dorschfische (Gadidae) Fussnote: (3) Die Höchstmengen 228 werden berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen;

ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden. E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 270 Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, mehr 228 als 120 Einheiten je kg Fussnote: (3) Die Höchstmengen werden berechnet als SO2

und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.; (10) Höchstmenge in den essbaren Teilen.

E 251–E Nitrate 500 Nur eingelegte Heringe und Sprotten

252

E 315 Isoascorbinsäure 1500 Nur haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischprodukte Fussnote: (9) E

315 und E 316 können einzeln oder in Kombination verwendet werden; die Höchstmenge wird berechnet als Isoascorbinsäure.

E 316 Natriumisoascorbat 1500 Nur haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischprodukte Fussnote: (9) E

315 und E 316 können einzeln oder in Kombination verwendet werden; die Höchstmenge wird berechnet als Isoascorbinsäure.