Vorlage

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 326Fedlex · Vorlage

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …

Ziffer E-Nr. Zusatzstoff Höchstmenge Bemerkungen / Fussnoten

(mg/l oder

mg/kg)

Gruppe III Farbstoffe mit kombinierter 100 Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiss

Höchstmengenbeschränkung

Gruppe I Zusatzstoffe

E 104 Chinolingelb 10 Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiss Fussnote: (61) Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

E 110 Gelborange S 20 Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiss Fussnote: (61) Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

E 124 Cochenillerot A 10 Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiss Fussnote: (61) Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

E 160d Lycopin 30 Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiss

E 200 - E Sorbinsäure - Kaliumsorbat 2000 Nur Analoge von Fleisch, Fisch, Krebstieren und Kopffüssern sowie Käse auf Protein-202 basis Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.; (2) Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 50 Nur Gelatine Fussnote: (3) Die Höchstmengen werden berechnet als SO2 und beziehen 228 sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

E 220–E Schwefeldioxid - Sulfite 200 Nur Analoge von Fleisch, Fisch, Krebstieren und Kopffüssern Fussnote: (3) Die 228 Höchstmengen werden berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.

E 338–E Phosphorsäure - Phosphate - 20000 Nur Pflanzeneiweissgetränke Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in 341; E 343; Di-, Tri und Polyphosphate Kombination verwendet werden.; (4) Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5.

E 450–E

452

E 959 Neohesperidin DC 5 Nur Pflanzeneiweissprodukte, nur als Geschmacksverstärker

13. Lebensmittel für eine besondere Ernährung

13.1 Säuglings- und Kleinkindnahrung

13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung

E 270 Milchsäure GHP Nur in L(+)-Form