Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht MepV und KlinV-Mep
Art. 106 Meldungen schwerwiegender Vorkommnisse, Trends und Sicherheits-
massnahmen
Auch die Pflicht zur Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen, Trends und Sicherheitsmassnahmen bestand bereits nach bisherigem Recht (Art. 15 Abs. 1, 15b und 15c Abs. 2 aMepV). Neu hat die Meldung über Eudamed zu erfolgen. Die entsprechende Meldung kann erst nach der vollen Funktionsfähigkeit von Eudamed vorgenommen werden. Entsprechend Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d Subparagraph 2 MDR hat die Meldung daher bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nach bisherigem Recht zu erfolgen.
Art. 107 Inkrafttreten
Absatz 1: Das Inkrafttreten erfolgt grundsätzlich bis spätestens am 26. Mai 2020.
Absatz 2: Der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der mit Eudamed verbundenen Pflichten der MepV bzw. der MDR hängt vom Datum der vollen Funktionsfähigkeit von Eudamed ab (vgl. Art. 123 Abs. 3 Bst. d und e MDR). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betroffenen Bestimmungen kann daher erst dann festgelegt werden, wenn Klarheit über das Datum der vollen Funktionsfähigkeit von Eudamed herrscht.
Anhang 1
Siehe Erläuterung zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g.
Anhang 2
Siehe Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 1.
Anhang 3
Siehe Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 2.
Anhang 4
Dieser Anhang listet alle Artikel der MepV auf, welche eine direkte Anwendbarkeit delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission vorsehen, mit Angabe der entsprechenden Grundlage in der MDR.
Anhang 5
Entspricht Anhang 1 aMepV.
Anhang 6
Dieser Anhang entspricht Anhang 6 aMepV. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)13 per 1. Juni 2019 werden bei den Ziffern 1 und 2 die Buchstaben b und c wegfallen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen zudem folgende Anpassungen vorgenommen werden:
Produktegruppen:
Hier wird präzisiert, dass bei der Anwendung der aufgeführten Produkte durch ausgebildete Fachpersonen eine direkte Kontrolle durch einen Arzt oder eine Ärztin vorliegen muss.
13 AS 2019 999