Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 2

(b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, bleiben unter diesem Abkommen weiterhin mutatis mutandis anwendbar.

2. Falls das Protokoll für die Schweiz in Kraft tritt, bevor das Vereinigte Königreich beigetreten ist, gilt bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs Folgendes:

(a) Die Bestimmungen des Protokolls werden mutatis mutandis inkorporiert und

zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht;

(b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

anwendbar wären, wenn das Protokoll weiterhin auch für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar wäre, finden vorbehältlich Absatz 2 Buchstabe (c) unter diesem Abkommen mutatis mutandis Anwendung; und

(c) als Pflichten der Europäischen Union gemäss diesem Protokoll gelten diejenigen

Pflichten, die unter dem Protokoll anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit das GPA oder das Protokoll so angewendet werden können, als wären sie nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz abgeschlossen worden.»