Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANHANG 2
ANHANG 2
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wie folgt geändert:
1. Absatz 2 der Präambel wird nicht inkorporiert.
2. In Artikel 6 Absatz 4:
(a) «den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das
Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie» wird nicht inkorporiert; und
(b) «der Schweiz» wird ersetzt durch «der einzelnen Vertragsparteien».
3. Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:
(a) Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den
Widerspruchsverfahren; und
(b) Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden.
4. In der Gemeinsamen Erklärung zu den Überwachungsbehörden ist «die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren» als «eine für den ganzen Staat zuständige nationale Behörde oder eine dezentrale Behörde für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit» zu verstehen.
5. Der folgende Anhang XI wird nach Anhang X eingefügt:
«ANHANG XI
ÜBERGANGSREGELN
1. Bis das Vereinigte Königreich dem durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abgeänderten GPA, abgeschlossen in Genf am 30. März 2012 (das «Protokoll»), selber beigetreten ist, gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 Folgendes:
(a) Die Bestimmungen des GPA werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; und