Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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Regelung der Fristwahrung und Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung abweichend

von VwVG (Art. 65a Abs. 2 VE-MWSTG, Art. 34a Abs. 2 VE-VStG, Art. 41a Abs. 2 VE-StG, Art. 4a Abs. 2VE-StAhiG, Art. 28a Abs. 2 VE-AIAG, Art. 22a Abs. 2 VE-ALBAG)

 Die SVP stimmt zu, solange die Fristwahrung nicht zu Ungunsten des Benutzers (Pri-

vate, Unternehmen) geht.

 Die glp ist einverstanden, dass die Regeln zur Fristwahrung abweichend vom VwVG

geregelt werden, soweit dies wegen des Verzichts auf eine (qualifizierte) elektronische Signatur erforderlich ist. Die Grundsätze, aus welchen Gründen bzw. zu welchem Zweck der Bundesrat vom VwVG abweichen kann, sind allerdings im Gesetz zu regeln. Die vollständige Delegation der Regelung an den Bundesrat geht zu weit.

 BDO, CP, EXPERTsuisse, Stadt Winterthur, swissICT und TreuhandSuisse fordern, die

Frage der Fristwahrung und des Zeitpunkts der Eröffnung von Verfügungen in Artikel 21a Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 1bisVwVG zu regeln. Die vom Bundesrat verabschiedeten Ausführungsbestimmungen würden dann in die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) aufgenommen.

 TreuhandSuisse bemerkt, dass das Gebot der Einheit der Rechtsordnung einzuhalten

sei. Es dürfe nicht zu Unklarheiten und Abweichung bei den Fristen kommen. Zudem könne dazu nicht der Bundesrat bevollmächtigt sein – dies wäre Sache des Gesetzgebers.

Sicherstellung Identifizierung und Datenintegrität durch ESTV (Art. 65a Abs. 3 VE-MWSTG, Art. 34a Abs. 3 VE-VStG, Art. 41a Abs. 3 VE-StG, Art. 4a Abs. 3 VE-StAhiG, Art. 28a Abs. 3 VE-AIAG, Art. 22a Abs. 3 VE-ALBAG)

 BDO, EXPERTsuisse und swissICT fordern, dass bei der elektronischen Übermittlung

von Eingaben die Sicherstellung der Identifizierung und Datenintegrität in Artikel 21a Absatz 4 VwVG zu regeln sei.

 Die Piratenpartei ist einverstanden, solange die Prozesse in staatlicher Hoheit bleiben.

 Die Stadt Winterthur hält es für zwingend nötig, die ESTV zu verpflichten, auch die «Da-

tenvertraulichkeit» sicherzustellen.

Elektronische Bestätigung statt Unterschrift (Art. 65a Abs. 4 VE-MWSTG, Art. 34a Abs. 4 VE-VStG, Art. 41a Abs. 4 VE-StG, Art. 4a Abs. 4 VE-StAhiG, Art. 28a Abs. 4 VE-AIAG, Art. 22a Abs. 4 VE-ALBAG)

 Die SVP stimmt zu, solange dem Benutzer/der Benutzerin die Rechte und Pflichten

(eindeutige Identifikation und Haftung bei inhaltlichen Fehlern betreffend die gelieferten Angaben) ausdrücklich vor jeder Übermittlung erklärt werden.

 Die Piratenpartei stimmt zu, hält aber fest, dass Fragen der digitalen Signatur und de-

ren Sicherheit gelöst werden müssen.

 BDO, EXPERTsuisse und swissICT fordern, dass die Abweichung von der Verpflich-

tung zur Verwendung der elektronischen Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG) in Artikel 21a Absatz 4 VwVG geregelt werden müsse.

 BDO, EXPERTsuisse und swissICT begrüssen Artikel 65a Absatz 4 VE-MWSTG insbe-

sondere im Zusammenhang mit Steuerstellvertretungen gemäss Artikel 67 MWSTG. Sie ermögliche ihnen bei der Abwicklung ihrer Mandate mühelos die Zustimmung der vertretenen Steuerpflichtigen einzuholen. Allenfalls wäre die Bestimmung gesetzgebungstechnisch in Artikel 21a Absatz 4 VwVG als Ausnahme aufzunehmen.

 Für EITswiss soll die elektronische Zustellung der Regelfall sein und nur bei steuer-

pflichtigen Personen, die nicht über die entsprechende IT-Infrastruktur verfügen oder