Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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den expliziten Wunsch zur physischen Zustellung äussern, durch die physische Zustellung ersetzt werden.
4.2.3 Verwendung der AHV-Nummer bei der Verrechnungssteuer (Art. 36a und Art.
38 Abs. 4 und 5 VE-VStG)
Der CP lehnt die systematische Verwendung der AHV-Nummer im Verrechnungssteu-
errecht ab, da der Datenschutz nicht genügend gewährleistet sei und die demokratische Kontrolle ausgehöhlt werde.
TreuhandSuisse lehnt es ab, dass die nach Artikel 19 meldepflichtige Person ihre nach
Vertrag geschuldete Versicherungsleistung bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufschieben darf ohne damit in Verzug zu geraten.
4.2.4 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 30a VE-WPEG)
Die Kantone begrüssen mehrheitlich, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung
neue Möglichkeiten («kann») zur Digitalisierung des Dokumentenaustausches im Bereich WPE geschaffen werden. Da die Umsetzung in der Verantwortung der Kantone liegt, müssen deren kantonale Strategien und Gesetzgebungen entsprechend angepasst werden. Dies dürfte je nach Kanton mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.
Die glp beantragt, die Kantone bei der Wehrpflichtersatzabgabe zu verpflichten, die
elektronische Übermittlung von Eingaben ermöglichen.
Die Stadt Winterthur bemerkt, dass zusätzlich zur Identifizierung und Datenintegrität
auch die Datenvertraulichkeit vorzuschreiben ist.
EITswiss hält eine kantonale Lösung für denkbar, solange dadurch nicht zueinander in-
kompatible Systeme entwickelt werden und dafür ein gemeinsamer Standard bzgl. Datensicherheit eingehalten wird.
BDO, EXPERTsuisse und swissICT fordern, dass es Sache des Bundes sein muss, in
den Kantonen allgemeine technische und organisatorische Standards festzulegen, um eine einheitliche «elektronische Verwaltungslandschaft» zu schaffen. Die Identifizierung der Mitwirkenden und die Datenintegrität sind daher nach Bundesrecht und nicht nach kantonalem Recht zu gewährleisten.
4.3 Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen
Der SSV und die Städtische Steuerkonferenz fordern, dass in Artikel 124 Absatz 2 DBG
weiterhin der Begriff «Formular» verwendet und eine Ausnahmevorschrift betreffend ein Substitut für das elektronische Verfahren implementiert werde.
Der Kanton TI, der SSV und die Städtische Steuerkonferenz regen an, auch in Artikel
124 Absatz 2 DBG festzuhalten, dass im elektronischen Verfahren auf die Unterschrift verzichtet werden kann, analog der Regelung in Artikel 104a Absatz 2 VE-DBG.
Die SSK regt zur Vermeidung von Unklarheiten an, den französischen Wortlaut von Ar-
tikel 104a Absatz 2 VE-DBG zu präzisieren und besser auf die eigentlich gemeinte Bedeutung gemäss deutschem Wortlaut auszurichten. Artikel 104a Absatz 2 VE-DBG sei somit in der französischen Version wie folgt zu formulieren:
« Si une signature de l’écrit est prescrite par la loi, l’autorité cantonale peut, en cas de lors de la transmission par voie électronique, prévoir en lieu et place de la signature une confirmation électronique des données par le contribuable. »