Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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BDO, EXPERTsuisse und swissICT bemerken, dass die Digitalisierung im Steuerbe-
reich gefördert werden müsse, damit einfachere und effizientere Prozesse definiert werden können. Dies liege sowohl im Interesse der Steuerbehörden als auch der Steuerpflichtigen, einschliesslich deren Beauftragten. Es sei daher wichtig, dass den Kantonen eine angemessene Frist eingeräumt wird, um die E-Government-Standards in Bezug auf Steuererklärungen und deren Anhänge anzuwenden.
Für das KMU-Forum und den SGV muss die Digitalisierung auch ein Vorteil für die
Steuerpflichtigen sein und dürfe nicht als Vorwand dienen für Überregulierung, zusätzliche Datenlieferungen oder für zusätzliche finanzielle Lasten.
Die Prozesse dürften nicht auf einer Vielzahl von Portalen implementiert werden, sie müssten vereinheitlicht werden, benutzerfreundlich und mit einem einzigen Identifikator zugänglich sein. Die administrative Belastung der Steuerpflichtigen solle dadurch reduziert werden.
Der Entwurf des Bundesrates spricht sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion Schmid weder zur Beweissicherung noch zur Haftungsfrage aus, auch die Analyse der möglichen Risiken fehle. Dies müsse in der Botschaft unbedingt nachgeholt werden.
CP legt Wert darauf, dass die Einführung elektronischer Prozesse nicht grössere Anfor-
derungen stellt als die Regeln gemäss geltendem Recht und dass die elektronische Übermittlung, wenn möglich, nur mit dem Einverständnis der Steuerpflichtigen vorgenommen wird, ausser bei Steuerpflichtigen, die bereits über die notwendigen elektronischen Strukturen verfügen.
SFTI weist darauf hin, dass elektronische bzw. digitale Verfahren nicht nur mit Chancen,
sondern stets auch mit gewissen (Sicherheits-) Risiken verbunden sind. Da es sich bei Steuerangaben um äusserst sensible Daten der betroffenen Personen handelt, gilt es von den zuständigen Stellen auf kantonaler bzw. Bundesebene deshalb ein nachhaltiges
– und zugleich anwendungsfreundliches – Sicherheitskonzept in Bezug auf den elektronischen Datenverkehr zu erarbeiten und sicherzustellen. Nur wenn der Datensicherheit bei der Implementierung und Umsetzung von digitalen Prozessen oberste Priorität eingeräumt wird, kann die hierfür notwendige Vertrauensgrundlage bei den Normadressaten geschaffen und aufrechterhalten werden.