Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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4.2.2 Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und internationale

Amts- und Rechtshilfe (Art. 34a und 35a VE-VStG, Art. 41a VE-StG, Art. 65a VE-MWSTG, Art. 4a VE-StAhiG, Art. 28a VE-AIAG, Art. 22a VE-ALBAG)

Verpflichtung, mit der ESTV elektronisch zu verkehren (Art. 65a Abs. 1 VE-MWSTG,

Art. 34a Abs. 1 VE-VStG, Art. 41a Abs. 1 VE-StG, Art. 4a Abs. 1 VE-StAhiG, Art. 28a Abs. 1 VE-AIAG, Art. 22a Abs. 1 VE-ALBAG)

 Der Kanton AG, die glp, die SPS und CP sind einverstanden, dass Unternehmen (juris-

tische Personen) verpflichtet werden können, elektronisch mit der ESTV zu verkehren; bezüglich natürlichen Personen sei eine solche Verpflichtung hingegen nicht angebracht, resp. es sei mit entsprechender Umsicht vorzugehen.

 Die glp fordert, dass die Grundsätze, in welchen Fällen ein elektronisches Verfahren

den betroffenen Personen vorgeschrieben werden kann, im Gesetz festgelegt werden sollten. Dabei könnten beispielsweise Übergangsfristen vorgesehen werden. Auch könnte in einer ersten Phase nach dem Personenkreis differenziert werden (z.B. Verpflichtung zunächst nur für professionelle Akteure sowie für Personen im Ausland).

 Der SSV und die Städtische Steuerkonferenz bemerken, dass, anders als es der erläu-

ternde Bericht suggeriert, die Bestimmungen keine Möglichkeit zum Schaffen von Ausnahmeregelungen für jene Betroffene, für welche der elektronische Weg zu aufwändig oder nicht möglich ist, vorsehen. Dies berge die Gefahr, dass auch solche Personen bzw. Unternehmen zum elektronischen Verfahren verpflichtet werden, für die beispielsweise finanziellen Gründen oder aus Altersgründen eine Umstellung des Verfahrens hin zum elektronischen Verfahren eine grosse Belastung darstellt. Diesen Menschen dürfe mit der vorgesehenen Gesetzesänderung kein Nachteil erwachsen. Der Zugang zum Verfahren müsse auch für diese Zielgruppe zwingend gewährleistet sein. Es sei daher eine Verpflichtung des Bundesrats in den Gesetzentwurf einzubauen, in begründeten Ausnahmefällen auf die Durchführung des elektronischen Verfahrens zu verzichten.

 BDO, EXPERTsuisse und swissICT beantragen, die Verpflichtung mit den Bundesbe-

hörden ausschliesslich elektronisch zu verkehren, im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu regeln. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates würden dann in die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) aufgenommen.

 Die CVP, die FDP.Die Liberalen, economiesuisse und TreuhandSuisse bemerken, es

sei nicht notwendig, eine gesetzliche Verpflichtung einzuführen. Mit den richtigen Anreizen und als natürliche Folge der generellen Digitalisierung würden viele Steuerpflichtige ihre Eingaben freiwillig elektronisch einreichen.

 Sollte die Verpflichtung dennoch eingeführt werden, verlangt die CVP, dass vor der Ver-

pflichtung von Unternehmen und Privatpersonen die Konsequenzen genau analysiert werden. Der erläuternde Bericht lässt viele Fragen zu den Auswirkungen eines Zwangs zur elektronischen Einreichung unbeantwortet. Für die CVP ist es wichtig, dass eine staatliche Verpflichtung – sollte diese eingeführt werden – nicht zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führt und keine Bürgerinnen und Bürger ausgeschlossen werden.

 Nach der SVP sollen die Steuerpflichtigen auch künftig die Wahl zwischen einer kon-

ventionellen und einer elektronischen Korrespondenz mit den Behörden haben. Es stimme zwar, dass einige Prozesse wie die Mehrwertsteuer-Anmeldungen heute schon fast zu 100 Prozent online abgewickelt werden. Dies ändere allerdings nichts daran, dass einige Bürger zu Recht kritisch gegenüber elektronischer Übertragung von schützenswerten Daten sind. Insbesondere die systemische Anfälligkeit, welche zum Verlust von elektronisch übermittelten Daten, deren Diebstahl oder widerrechtlicher Abänderung führen kann, sind Befürchtungen, welche es ernst zu nehmen gelte.

 EITswiss erachtet es betreffend die indirekten Steuern als zweckdienlicher, die elektro-

nische Durchführung zum Regelfall zu erklären und nur in Ausnahmefällen die analoge Bearbeitung vorzusehen.