Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Aktionsfeld «politische Partizipation und E-Government» ist der NAD als strategisch relevantes Projekt geführt.12 Der Aufbau von NAD ist zudem im Rahmen der laufenden E-Government-Strategie 2016–2019 als strategisch relevantes Projekt im Schwerpunktplan aufgenommen worden.13 Der NAD soll für Behörden aller staatlichen Ebenen nutzbar sein und unterstützt die Bestrebungen für nutzenorientierte, effiziente und nachhaltige E-Government Lösungen. Am 14. November 2018 hat der Bundesrat die von der interföderalen Organisation E-Government Schweiz erarbeiteten Eckwerte für die E-Government-Strategie Schweiz ab 2020–2023 gutgeheissen.14 Die Bereitstellung von Basisdiensten gehört zu einem von vier Handlungsfeldern, um die Digitalisierung der Verwaltung in der Schweiz voranzubringen. Der NAD ist ein solcher Basisdienst.

Die Schweiz hat am 6. Oktober 2017 die Deklaration von Tallinn über E-Government unterzeichnet, die als Leitfaden für die Weiterentwicklung von E-Government dient.15 Die darin definierten Prinzipien werden bei der Umsetzung des NAD soweit möglich respektiert. Insbesondere wird der Zugang zu Basisdaten vereinfacht, indem eine schweizweite Suche der Adressdaten von Personen für Verwaltungen und Dritte mit gesetzlichem Auftrag ermöglicht wird. Damit wird das Once-Only Prinzip, wonach Bevölkerung und Unternehmen bestimmte Standardinformationen gegenüber der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen, allerdings noch nicht umgesetzt. Als Infrastruktur ist der NAD jedoch ausbaufähig und könnte dereinst die Realisierung des Once-Only Prinzips unterstützen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Das neue Bundesgesetz schafft die Grundlage, damit der Bund ein nationales System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen für die Verwaltungen aller staatlichen Ebenen sowie für legitimierte Dritte bereitstellen kann. Es regelt die Zuständigkeiten auf Bundesebene, definiert, welche Leistungen für welche Nutzergruppen angeboten werden, legt fest, welche Daten für die Bereitstellung des NAD benötigt werden und woher diese bezogen werden können. Das Gesetz regelt weiter, in welcher Form die Nutzungsbedingungen definiert werden und wie der NAD finanziert wird. Der NAD wird nach dem Prinzip der Transparenz so aufgebaut, dass es für die betroffenen Personen nachvollziehbar sein wird, welche Behörden die Daten zu welchem Zeitpunkt genutzt haben.

2.1.1 Aufbau eines nationalen Adressdienstes

2.1.1.1 Zweck des Dienstes

Mit dem NAD sollen die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Dritte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben künftig auf die gemeldete Wohnadresse der Einwohnerinnen und Einwohner der ganzen Schweiz zugreifen können. Administrative Prozesse können damit vereinfacht und öffentliche Aufgaben effizienter wahrgenommen werden.

12 Die Strategie und der Aktionsplan «Digitale Schweiz» sind abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Digitale Schweiz und Internet > Digitale Schweiz.

13 BBl 2016 5183, 5815; BBl 2016 1105, 1212 f. Die E-Government Strategie und der Schwerpunktplan sind abrufbar unter: www.egovernment.ch > Umsetzung.

14 Eine Medienmitteilung des Bundesrats zur Erneuerung der Strategie vom 14.11.2018 ist abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat heisst Eckwerte für die E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023 gut.

15 Ministerial Declaration on eGovernment – the Tallinn Declaration, Stand 12. März 2019. Abrufbar auf: https://ec.europa.eu/info/index_fr > Stratégie > Marché unique numérique > News.