Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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• Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

• Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

• bei Zuzug: Datum;

• bei Wegzug: Datum;

• bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

Im NAD werden personenbezogene Daten geführt, die zur Gewährleistung eines einwandfreien Ablaufs des Abfrageprozesses zwar benötigt, aber nicht als Information ausgegeben werden.

Abhängig von der jeweiligen Berechtigung liefert der NAD als Suchresultat maximal folgende Merkmale:

• amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer

Person;

• alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

• Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

• Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

• bei Wegzug: Datum;

• bei Zuzug: Datum.

Hauptmerkmale für die Abfrage sind die AHVN und die Adresse einer Person, dazu kommt mindestens ein weiteres Merkmal, damit mögliche Fehler in der Abfrage festgestellt werden können. Je nach Art der Berechtigung erhält eine anfragende Stelle im Anschluss nur Namen und Adresse in der Niederlassungsgemeinde als Suchergebnis oder sie erhält ein differenzierteres Suchergebnis, das mehrere Adressen oder auch das Zu- oder Wegzugsdatum umfassen kann. Es wird nicht möglich sein, Adressinformationen im NAD nach bestimmten Merkmalen von Personen wie dem Alter oder dem Geschlecht zu filtern. Einzige Ausnahme bildet die Recherche nach einer bestimmten geographischen Zugehörigkeit. Diese Abfrage ist auf einzelne Stellen beschränkt, die einen entsprechenden gesetzlichen Auftrag wahrnehmen.

Datenquellen

Der neue NAD wird auf Daten aus den kommunalen bzw. kantonalen Einwohnerregistern aufgebaut, die dank der registerbasierten Volkszählung bereits an zentraler Stelle beim BFS zusammengeführt werden. Dabei wird lediglich ein Auszug der gelieferten Rohdaten benötigt.

Das Datenreplikat für den NAD wird erstellt, nachdem die Validierungs- und Bereinigungsprozesse gemäss Registerharmonisierungsgesetz abgeschlossen sind21 und bevor die Rohdaten für statistische Zwecke weiterbearbeitet werden. Bei diesem Vorgehen werden die bestehenden Prozesse der Registerharmonisierung für den Aufbau des NAD in keiner Weise verändert. Wie dies auch jetzt schon der Fall ist, unterstützt das BFS die Dateneigner dabei, fehlerhafte Daten zu korrigieren, indem es einen Validierungsservice anbietet.22 Das BFS nimmt selber jedoch keine Änderungen an den Daten vor, sondern gibt lediglich eine Rückmeldung an die Datenlieferantin zu Unstimmigkeiten in den Daten. Damit wird sichergestellt,

21 Informationen zur Lieferung an die Statistik sind abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Register Personenregister > Lieferung an die Statistik.

22 Informationen zum Validierungsservice des Bundesamts für Statistik sind abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Register > Personenregister > Lieferung an die Statistik > Qualität.