Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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dass die Daten bei der Datenquelle, d.h. bei den Einwohnerregistern der Gemeinden korrigiert werden. Von diesem Bereinigungsprozess profitiert in der Folge jede weitere Stelle, die Daten aus den kommunalen Einwohnerregistern weiterverwendet.
Gemäss dem Gesetzesentwurf kann der Bundesrat das BFS autorisieren weitere Datenquellen beizuziehen. Eine solche mögliche Quelle wäre das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), in dem die Wohnadressen von Personen im diplomatischen bzw. konsularischen Dienst sowie von Mitgliedern internationaler Organisationen in der Schweiz geführt werden. Weitere solche Datenquellen wären bestehende Bundesregister, die für einzelne im NAD geführte Merkmale und somit auch für die Einwohnerregister der Gemeinden als verbindliche Datenquelle gelten, wie das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) für einen Abgleich des Gebäudeidentifikators (EGID) oder das Unique Person Identification (UPI)-Register für den Abgleich der AHV-Nummer.
Das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen und das amtliche Verzeichnis der Strassennamen sind behördenverbindlich23, weshalb bei einer Weiterentwicklung des NAD in Richtung eines Abgleichs mit anderen Registern sichergestellt werden müsste, dass die Adressdaten im NAD mit den genannten Verzeichnissen übereinstimmen. Eine weitere mögliche Quelle wäre die vom BAKOM beauftragte Stelle für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren, die von den Kantonen monatliche Mutationsmeldungen zu allen über 18-Jährigen Personen geliefert bekommt.
Falls dies dem Bedürfnis der Kantone und Gemeinden entspricht, könnte der NAD auch in Richtung eines Echtzeit-Dienstes weiterentwickelt werden. Eine mögliche Umsetzung wäre ein zentraler Suchdienst, der nicht nur auf ein Datenreplikat bereits bestehender Daten zugreift, sondern dieses als Basis nutzt, um zusätzlich einen Validierungsdienst mit den kommunalen Einwohnerregistern anbieten zu können. Ein Rechercheergebnis aus dem Datenreplikat könnte so mittels dem NAD bei der Gemeinde validiert werden, ohne dass eine anfragende Stelle direkten Zugriff auf das Einwohnerregister erhält. Der Vorteil hierbei wäre der aktuelle Abgleich mit dem kommunalen Einwohnerregister, das die Datenhoheit hat. Allerdings würde dieser Ansatz Anpassungen bei den IT-Lösungen der Einwohnerdienste voraussetzen, was mit einem entsprechenden Aufwand einhergeht. Gleiches gilt für einen Ansatz, bei dem aktuelle Mutationsmeldungen aus den Einwohnerregistern oder von kantonalen Datenplattformen bezogen werden. Aus diesem Grund sind solche Lösungsansätze zurzeit lediglich als Optionen für eine Weiterentwicklung zu verstehen. Der Gesetzesentwurf lässt die Umsetzung solcher Lösungsansätze zu, schreibt diese aber nicht vor.
Alle Implikationen rund um eine solche Weiterentwicklung sind mit den Kantonen bzw. Gemeinden unbedingt zu diskutieren. Das Vernehmlassungsergebnis wird als Grundlage für weitere Abklärungen dienen. Die konkreten Verfahren würden bei einer solchen Weiterentwicklung auf Verordnungsstufe geregelt. Über die Verordnung zum Adressdienstgesetz wird wiederum eine Vernehmlassung durchgeführt.
2.1.1.5 Datenqualität
Datenlieferung registerbasierte Volkszählung
Die Daten aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden werden dem BFS gemäss Artikel 8 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 200724 alle 3 Monate innert vorgegebener Frist für einen bestimmten Stichtag geliefert. Das BFS sorgt dafür, dass die im Rahmen der Validierung festgestellten Fehler durch die Kantone und
23Art. 26a Abs. 4 und Art. 26c Abs. 3 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geographischen Namen (GeoNV),SR