Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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Form
Der NAD ermöglicht sowohl Einzelabfragen wie auch Listenabfragen. Bei einer Einzelabfrage zu einer Person, deren identifizierende Merkmale bekannt sind (Hauptmerkmal AHV-Nummer [AHVN], vgl. dazu Kapitel 2.1.2.2), liefert der NAD die verfügbaren Wohnsitzadressen. Bei einer Listenabfrage zu mehreren Personen mit bekannter AHVN und Wohnadresse überprüft der NAD diese Daten (Wohnsitzadresse korrekt oder nicht) oder liefert die verfügbaren Adressen.
Zugang
Die Daten werden über mehrere Schnittstellen zugänglich gemacht.19 Für einzelne Verwaltungen ist es nützlich, gelegentliche Adressrecherchen zu einzelnen Personen über eine Eingabemaske machen zu können, die lediglich einen Webbrowser sowie die individuelle Zugangsberechtigung voraussetzt. Für andere Organisationen ist es wichtig, die Abfrage von Adressdaten von einzelnen oder mehreren Personen aus einer Anwendung tätigen zu können. Die Abfrage soll sowohl synchron als auch asynchron über die sichere Plattform für den Datenaustausch des Bundes (sedex) erfolgen. Im synchronen Modus erhält die Anwendung für punktuelle Abfragen eine sofortige Rückantwort. Der asynchrone Modus eignet sich hingegen für die Abfrage von grossen Datenmengen und damit für den systematischen Abgleich von Adressdaten. Damit die Verfügbarkeit des Dienstes sichergestellt werden kann, können Anzahl und Umfang der erlaubten Abfragen in Form von Nutzungsbedingungen limitiert werden.
2.1.1.4 Daten und Datenquellen
Verzeichnete Personen
Im NAD verzeichnet sind alle Personen mit gemeldetem Wohnsitz in der Schweiz, deren Datensätze dem BFS im Rahmen der Registerharmonisierung bereits heute geliefert werden.
Geführte Attribute
Im NAD werden folgende Identifikatoren und Merkmale als Auszug der gelieferten Daten gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz geführt:
• Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
• Gemeindenummer des BFS und amtlicher Gemeindename;
• Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister
(GWR) des BFS;
• Wohnungsidentifikator nach dem GWR;
• amtlicher Name und andere in den Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Per-
son;
• alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
• Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
• Geburtsdatum;
• Geschlecht;
19 Das Konzept orientiert sich am Lösungsansatz des UPI-Registers. Eine «Broadcast»-Funktion für die Meldung von Mutationen ist allerdings nicht vorgesehen. Vgl. dazu www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > Unique Person Identification (UPI).
20 SR 831.10