Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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wird die Möglichkeit bieten, Daten, die von Nutzern rückgemeldet wurden, an die jeweils zuständigen Einwohnerdienste zur Prüfung und allfälligen Bereinigung weiterzuleiten.29 Der Bereinigungsprozess wird auf Verordnungsstufe definiert.
2.1.2 Nutzerkreis und Zugangsberechtigung
Der NAD soll von Verwaltungen und Dritten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben genutzt werden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäss Schweizer Recht erforderlich ist und sofern sie zur systematischen Verwendung der AHVN berechtigt sind.
2.1.2.1 Verwaltungen und Dritte als Nutzer
Nebst den Schweizer Verwaltungen sollen auch inländische Dritte den NAD nutzen können. Im Rahmen der Amtshilfe erhalten diese Stellen bereits heute Adressinformationen von den Einwohnerdiensten, sofern sie diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen. Adressauskünfte werden beispielsweise von Krankenkassen im obligatorischen Bereich, von Ausgleichskassen, Pensionskassen oder Unfallversicherungen nachgefragt. Aufgrund von Unterschieden in den kantonalen und kommunalen Erlassen kann im Detail keine Aussage über die schweizweite Handhabung von Auskünften getroffen werden. Sofern eine rechtliche Grundlage dies regelt, können die Gemeinden den Organen mit gesetzlichem Auftrag auch einen Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren oder regelmässige Auskünfte daraus erteilen. Der NAD ermöglicht es, dass die Nutzer eine schweizweite Adressauskunft von einer Stelle beziehen können.
2.1.2.2 Koppelung an die systematische Nutzung der AHVN
Die Beschränkung des Nutzerkreises auf die zur systematischen Verwendung der AHVN Berechtigen ist in Abhängigkeit zur laufenden Revision des AHVG zu verstehen. Der Zugang zum NAD soll jenen offenstehen, die nach dem Vernehmlassungsentwurf vom 7. November 2018 zur systematischen Verwendung der AHVN berechtigt sein sollen.30 Die geplante Änderung sieht vor, dass Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden generell zu einer systematischen Verwendung berechtigt sein sollen. Dritte sollen weiterhin eine spezialgesetzliche Grundlage für die Verwendung der AHVN benötigen. Der vorliegende Vorschlag basiert auf der Annahme, dass eine erweiterte Verwendung der AHVN durch Behörden bis Inkrafttreten des Adressdienstgesetzes rechtlich verankert sein wird.
Indem die systematische Nutzung der AHVN als Voraussetzung für die Nutzung des NAD definiert wird, kann die Berechtigungsverwaltung vereinfacht werden. Welche Stellen zum Nutzerkreis des NAD gehören, ist bereits definiert und kann überprüft werden, da die zur systematischen Verwendung der AHVN Berechtigten öffentlich bekannt sind. Insbesondere dient die Beschränkung des Nutzerkreises auf diese Gruppe dazu, die Abfragemöglichkeiten des Dienstes auf Adressen von Personen zu limitieren, die in den eigenen Systemen mit der AHVN geführt werden. Damit wird dem Grundsatz der Privacy by Design nachgelebt (vgl. dazu Kapitel 5.7). Sollte die Revision des AHVG nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, muss der vorliegende Vorentwurf entsprechend überarbeitet werden.
29 Für ein ähnliches Verfahren vgl. die ZAS: www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > Unique Person Identification (UPI) > Datenberichtigung-
30 Der erläuternde Bericht ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > EDI.