Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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2.1.2.3 Zugriffs- und Nutzungskontrolle
Die Zugangsberechtigung zum NAD wird auf Antrag erteilt. Eine Zugangsberechtigung erhält nur, wer die Voraussetzungen zur Nutzung des Abfragesystems erfüllt. Bei der Prüfung des Antrags wird unter anderem überprüft, ob die Organisation oder Person zur systematischen Nutzung der AHVN berechtigt ist und aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags Adressinformationen oder Wohnsitzangaben benötigt. Auf technischer Ebene wird sichergestellt, dass nur jene Daten ausgetauscht werden können, die der jeweiligen Berechtigung entsprechen, und dass innerhalb einer zugriffsberechtigten Organisation nur befugte Personen Zugriff auf den NAD erhalten.
Das Bundesorgan, das den NAD zur Nutzung anbietet, stellt sicher, dass die Bedingungen und Regeln für die Nutzung von NAD seitens der zugriffsberechtigten Organisationen eingehalten werden. Dazu sind geeignete Kontrollmechanismen zu definieren. Nebst formalen Kontrollen des definierten Meldungsaustauschs, könnte auch das Abfrageverhalten der Nutzer analysiert werden, um Abweichungen von typischen Nutzungsmustern zu erkennen und gegebenenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen oder es könnten im Rahmen von Stichproben Nachweise über den Verwendungszweck eingefordert werden. Weiter soll auch die Bevölkerung eine Kontrolle über die Verwendung der Daten ausüben können. So soll es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Nutzer die eigenen Daten zu welchem Zeitpunkt abgefragt haben.
Das Verfahren für das Erteilen oder den Entzug der Zugriffsberechtigung sowie die Nutzungskontrolle werden auf Verordnungsstufe definiert.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung des NAD wird beim BFS angesiedelt. Dies aufgrund bestehender Kompetenzen und Erfahrungen, die das BFS mitbringt. Das BFS trägt die Verantwortung für die Registerharmonisierung, erlässt diesbezügliche Richtlinien und Vorgaben zur Datenlieferung und pflegt in diesem Kontext die Kommunikation mit Kantonen und Gemeinden. Das BFS unterhält selbst verschiedene Bundesregister oder Identifikationssysteme (das Betriebs- und Unternehmensregister [BUR], das Register über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UID], das Identifikationssystem über den Legal Entity Identifier [LEI] sowie das Gebäude- und Wohnungsregister [GWR]31) und sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Datenmanagement. Das BFS ist zudem verantwortliche Stelle für die Datenaustauschplattform sedex, der Plattform für den sicheren Datenaustausch des Bundes, und unterstützt in diesem Kontext die Berechtigungs- und Zugriffsverwaltung, sowohl technisch als auch organisatorisch. Indem der NAD beim BFS angesiedelt wird, kann der Dienst von der Datenlieferung bis zur Nutzerverwaltung «aus einer Hand» angeboten werden und bestehende Kompetenzen können nutzbar gemacht werden.
2.2.1 Neue Aufgaben
Das Adressdienstgesetz bringt neue Aufgaben für das BFS als verantwortliche Stelle für die Bereitstellung des NAD und gegebenenfalls für weitere Organe der Bundesverwaltung als mögliche Datenlieferanten bei einer Weiterentwicklung. Das BFS wird diverse Aufgaben rund um das Datenmanagement, die technische und organisatorische Bereitstellung des Dienstes sowie die Aufsicht über die Nutzung wahrnehmen. Diese neuen Aufgaben werden nachstehend präzisiert (zum Ressourcenbedarf vgl. Kapitel 4.1.1).
31 Vgl. dazu weiterführend: www.bfs.admin.ch > Register.