Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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Diese Aufbewahrungsfrist ist erforderlich, damit die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen frühere Adressen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a suchen können. Ferner kann sie dazu dienen, Personen zu suchen, die vom Dienst in der Armee befreit wurden und zur Kompensation eine Abgabe leisten müssen (Wehrpflichtersatz), jedoch aufgrund eines Wohnortwechsels nicht mehr gefunden werden können. Das Beispiel wurde unter Kapitel 1.3 behandelt.
Abs. 2
In Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 VDSG sieht dieser Absatz eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr für die Daten zur Nutzung des NAD sowie zur Bearbeitung der darin gespeicherten Daten vor. Aus Transparenzgründen werden die Anforderungen des Gesetzes wiederholt.
Abs. 3
Es genügt nicht, eine Dauer für die Aufbewahrung der Personendaten vorzusehen. Es muss auch sichergestellt werden, dass die Daten nach dieser Frist endgültig vernichtet werden. Der vorliegende Artikel sieht deshalb vor, dass die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generierten Informationen nach Ablauf der vorgesehenen Fristen vernichtet werden.
Absatz 4
Die Daten werden im Informationssystem ab der Inbetriebnahme des NAD gespeichert, d. h. ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Der NAD wird keine Daten aus der Zeit vor diesem Zeitpunkt enthalten. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Suche nach früheren Adressen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nur bis auf das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zurückgehen kann.
Abs. 5
Es genügt nicht, vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Verfahren zur endgültigen Vernichtung der einschlägigen Daten feststehen. Diese Verfahren müssen gewährleisten, dass die Daten tatsächlich nie mehr zugänglich sind.
3.7 6. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten
Art. 12
Das Modell zur Finanzierung des NAD umfasst zwei Arten von Gebühren: die Grundgebühr und die Nutzungsgebühr. Die Art der erhobenen Gebühr und deren Betrag hängen von der Nutzergruppe ab. Durch die Unterscheidung wird berücksichtigt, dass unterschiedliche Nutzergruppen an der Erarbeitung des Datenbestands beteiligt sind und dass die Gruppen einen unterschiedlichen Nutzen aus dem NAD ziehen können.
Abs. 1
Die dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung, die Einheiten der Kantonsverwaltungen im Sinne des kantonalen Rechts und die Personen und Organisationen ausserhalb der Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen eine Grundgebühr entrichten. Diese Organe liefern keine Daten an den NAD und sie könnten einen Nutzen aus dem Zugriff auf den Dienst ziehen. Die Gemeindeverwaltungen im Sinne des kantonalen Rechts müssen keine Grundgebühr entrichten. Sie liefern bereits Daten für den NAD. Sie ziehen wahrscheinlich kaum einen Nutzen aus der sporadischen Abfrage des Dienstes.