Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei sind von der Entrichtung der Grundgebühr befreit. Es wäre nicht angemessen, von diesen Organen eine (niedrige) Gebühr zu erheben für einen Dienst, der über das Bundesbudget finanziert wird.

Abs. 2

Die zugriffsberechtigten Dritten müssen zusätzlich zur Grundgebühr eine Nutzungsgebühr entrichten. Die Gebühr wird pro Adresse erhoben, über die die Organisationen und Personen verfügen und die sie mit den Adressen im Informationssystem vergleichen. Die Dritten liefern keine Daten an den NAD und sie können einen wesentlichen Nutzen aus dem Zugriff auf den Dienst ziehen.

Abs. 3

Die Höhe der Gebühren wird vom Bundesrat per Verordnung bestimmt. Gemäss dem Finanzierungsmodell sollen die Gebühren 80 Prozent der Kosten des Bundes decken. Die restlichen 20 Prozent der Kosten des Bundes werden durch das Budget des BFS gedeckt.

3.8 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

Wie jedes Bundesgesetz untersteht das Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat ist dafür verantwortlich, das Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Bund als NAD Anbieter

Das BFS übernimmt die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung des NAD (vgl. Kapitel 2.2.1). Um die diesbezüglichen Aufgaben erfüllen zu können, sind entsprechende Personalressourcen nötig. Weiterer Aufwand fällt auf technischer Ebene für die Entwicklung und den Betrieb des Systems an.48

4.1.1.1 Entwicklung und Betrieb des Systems

Für die Bereitstellung des NAD werden mehrere Komponenten benötigt. Um die Datensicherheit zu gewährleisten, besteht das System aus getrennten Datenbanken. Die Schnittstellen für den Zugang zum NAD müssen entwickelt und implementiert werden (Web Services, User Interface etc.). Die Identifikation und Authentifikation der Nutzer muss technisch implementiert und ein System für die Berechtigungsverwaltung aufgebaut werden. Als zukünftige sedex-Domäne fallen zudem Kosten für den Datenaustausch mit sedex an.

Die in der Machbarkeitsstudie für die Entwicklung errechneten 0.5 Millionen Franken sind nach der bisherigen Analyse des technischen Aufwandes konservativ geschätzt. Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass bestehende Systemkomponenten weiterverwendet werden können. Da der mögliche Zeitpunkt der Realisierung vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses abhängt, ist diese Annahme zum geeigneten Zeitpunkt erneut zu prüfen. Bei einer automatisierten Verarbeitung von Rückmeldungen zur Datenqualität und/oder einer

48 In der Machbarkeitsstudie von 2016 ist bereits eine Kostenschätzung für den Aufbau und den Betrieb von NAD vorgenommen worden. Diese erste Schätzung wurde im Vergleich mit ähnlichen Diensten als zu optimistisch eingestuft und korrigiert. Insbesondere wird der personelle Aufwand für mehrere Aufgaben höher eingeschätzt, zumal der definierte Nutzerkreis, auch Dritte mit gesetzlichem Auftrag umfasst. Auch fallen Aufgaben an, die im Rahmen der Studie von 2016 noch nicht berücksichtigt wurden; wie Auskünfte an betroffene Personen oder Meldungen zwecks Datenberichtigung an die Dateneigner. Die Studie ist abrufbar unter: www.ejpd.admin.ch > EJPD > Aktuell > News > 2017 > Nationale Adressdienste für die öffentliche Hand.