Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
des Eigentums an den Daten und den diesbezüglichen Zuständigkeiten und Pflichten schafft. Die Kompetenzverteilung soll im Gesetzesentwurf klar definiert werden.
6.4 3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems sowie Quelle und Qualität der Daten
6.4.1 Art. 4 Inhalt des Informationssystems und Quelle der Daten
6.4.1.1 Geführte Personen
BL schlägt eine Präzisierung in Artikel 4 Absatz 1 vor: [Das Informationssystem enthält «von den in der Schweiz in Privathaushalten wohnhaften niedergelassenen oder sich
aufhaltenden Personen» nachfolgende Daten (…)].
6.4.1.2 Geführte Daten im Informationssystem
Ausweitung der Daten
Mehrere Kantone (BE, BL, GR, LU, NE, VS, ZH) regen an, im Informationssystem weitere als die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Merkmale zu führen:
BE und ZH schlagen vor, den Heimatort zu ergänzen. BE begründet diesen Antrag damit, dass Angaben dazu für die Kantonspolizei von Nutzen wären. ZH weist darauf hin, dass mit den Merkmalen Heimatort, Staatsangehörigkeit und Todesdatum das Führen des
Handelsregisters erleichtert werden könne.15 BL wünscht die Aufnahme des Todesdatums, damit verstorbene Personen bei der Abfrage ausgeschlossen und der Status einer Person korrekt dargestellt werden könne. GR ist der Ansicht, dass der Nutzen des NAD erhöht würde, wenn auch der Herkunfts-/Zielstaat bzw. die Herkunfts-/Zielgemeinde abgefragt werden könnten. Dies insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland während hängiger Verwaltungsverfahren. LU beantragt, dass Gebäudekoordinaten ergänzt werden, da die geografische Suche diese bedinge. NE schlägt vor, zusätzlich das Merkmal Eidgenössischer Eingangsidentifikator (EDID) aufzunehmen, um eine präzisere Lokalisierung zu ermöglichen. BL und VS beantragen die Aufnahme des Merkmals Haushaltsart, um eine Einschränkung auf Personen in Privathaushalten zu ermöglichen (BL).
Verschiedene Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozial- und
Krankenversicherung, möchten weitere Informationen über den NAD beziehen können:
eAHV/IV wünscht bestätigte Informationen zum Zivilstand sowie Meldungen über Todesfälle, um existierende Fehlerquellen zu eliminieren. Die Durchführungsstellen würden zu
Kommunikationszwecken zudem bestätigte Angaben zu einer E-Mail-Adresse wünschen (idem eGov Schweiz). Santésuisse führt aus, welche Daten für die Krankenversicherer zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags von Nutzen wären und bemerkt, dass solche
Informationen im Rahmen der RHG-Lieferung bereits vorhanden wären. Zusätzlich sollten auch der Geburtsort, bei Ausländerinnen und Ausländern die Staatsangehörigkeit, weitere Informationen zum Ort bei einem Wegzug oder Zuzug (Gemeinde, Staat), die Gemeinde des ersten Zuzugs oder früheren Aufenthalts in die Schweiz sowie der letzte Krankenversicherer vor Wegzug ins Ausland geführt werden. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG regt an,
15 ZH schlägt zudem vor, die im Entwurf vom 20. Februar 2019 zur Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV) vorgesehenen Funktionen der «Zentralen Datenbank Personen» in den NAD zu überführen und auf eine besondere Datenbank zu verzichten. Vgl. SR 211.411.