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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

ausdrücklich zu regeln, welche Daten festgehalten werden, wenn die Person die Schweiz verlässt. Curafutura regt ebenfalls an die Information zum Wegzug und zum Zuzug mit Angaben zum Ort zu ergänzen. Der Verband bemerkt zudem, dass es für die

Krankenversicherer zentral sei, dass der Wohnort gemäss Artikel 23 ZGB im NAD stehe, und beantragt, das ADG dahingehend zu ergänzen. Zusätzliche Adressdaten für

Wochenaufenthalter, Post- oder Zustelladressen etc. seien ebenfalls wünschenswert.

Einschränkung der Daten

Einige Kantone (AR, BS, GE, TI, VD, ZG) sind der Ansicht, dass gewisse Daten nicht im Informationssystem geführt werden sollen:

Mehrere Kantone sprechen sich gegen das Führen des eidgenössischen

Gebäudeidentifikators (EGID) und des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) aus. TI und VD erachten diese Informationen als sensibel. BS stellt deren Notwendigkeit in Frage, während GE bemerkt, dass Behörden bereits über andere Stellen auf diese Informationen zugreifen könnten. BS erachtet die Information Nebenwohnsitzgemeinde für den Gebrauch des NAD als nicht relevant. ZG bemerkt, dass der Inhalt des Informationssystems nicht über das hinausgehen dürfe, was für eine korrekte Adressierung erforderlich ist, und beantragt, das Geburtsdatum zu streichen. TI erachtet dieses Merkmal ebenso wie das Geschlecht einer Person ebenfalls für unnötig. AR hält dies zumindest für fraglich. Die Notwendigkeit der AHVN stellt BS in Frage.

Für verschiedene Organisationen (VSED, SSV, Privatim, HEV) ist bei einzelnen Merkmalen nicht klar, warum diese geführt werden. Für bestimmte Daten beantragen sie die Streichung:

Der VSED beantragt die Streichung von EGID und EWID, von zusätzlichen Namen sowie von Aufenthalt und Aufenthaltsgemeinde, da dies potentiell verwirrend respektive aus

melderechtlicher Sicht nicht relevant sei. Der SSV verweist auf mehrere städtische

Einwohnerdienste für die unklar sei, warum die Aufenthaltsgemeinde erfasst werde. Ebenso erscheine es fraglich, wozu der EGID und der EWID benötigt würden. Der SSV erachtet das Führen dieser Informationen auch dann als heikel, wenn sie nur zu Identifikationszwecken genutzt und nicht als Information herausgegeben werden. Privatim beantragt den Verzicht auf Daten zum Alter und Geschlecht einer Person, da unklar sei, wozu diese geführt werden. Der HEV lehnt das Führen der AHVN ab. Da keine Notwendigkeit dazu bestehe, sollen EGID und EWID nicht geführt werden. Er fordert, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, c und d ersatzlos zu streichen.

6.4.1.3 Weitere Datenquellen

Mehrere Kantone (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, VD, TI, TG, ZH) und einzelne

Organisationen (VSED, eAHV/IV) äussern sich zur Möglichkeit, dass der Bundesrat weitere Datenquellen bestimmen könnte. Das Thema Datenqualität steht hierbei im Vordergrund,

weshalb auch die Stellungnahmen zu Artikel 5 zu beachten sind. Unter den Parteien äussert sich eine Partei (SVP) zum Thema, während zwei weitere Parteien Bemerkungen zur

möglichen Weiterverwendung der Daten gemäss RHG anbringen (BDP, FDP).

Der Kanton VD lehnt die Bestimmung ab. Insbesondere sollen keine Daten über weitere als die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Personen geführt werden dürfen. BL erachtet die Ausführung zu Artikel 4 Absatz 2 als gesetzeswürdig und lehnt deshalb eine Regelung nur auf Verordnungsstufe ab. Es solle festgehalten werden, welche Stellen weitere Daten zur Verfügung stellen, wie die Nachführung vollzogen werde und welche Kostenfolgen das hätte.