Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Eine Organisation (Verband Creditreform) bestätigt den Nutzen der AHVN als
Personenidentifikator und fordert, Zugang dazu zu erhalten. Einige Organisationen
bemerken, dass die Suche mit der AHVN den Nutzen des Dienstes einschränke
(Sicherheitsfonds BVG, Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Santésuisse, HEV, Privatim) oder sie lehnen die AHVN grundsätzlich ab (CP):
Der Verband Creditreform erläutert, dass der Gefahr von Verwechslungen mit einem gesamtschweizerischen Personenidentifikator am besten und wirksamsten begegnet werden könne. Dieser müsse auch für Organisationen zugänglich sein, die im Rahmen von Artikel 13c des DSG die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen abklären. Der Sicherheitsfonds BVG bemerkt, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht verpflichtet seien, für ihre Versicherten die AHVN zu führen. Entsprechend verfüge er über eine grössere Zahl von Datenmeldungen ohne AHVN und schlägt zu Artikel 7 Absatz 2 ADG vor, dass
Listenanfragen auch auf Basis von Name, Vorname und Geburtsdatum erfolgen können. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG regt ebenfalls an, weitere Abfrageoptionen wie die Suche mit Vornamen, Namen und dem Geburtsdatum zu prüfen, da die Nutzer die Daten damit besser verifizieren könnten. Santésuisse weist darauf hin, dass die Abfrage mit der AHVN eine Recherche von Adressinformationen zu bestimmten, für die Krankenversicherer im obligatorischen Versicherungsbereich wichtigen Personengruppen, nicht unterstütze, da diese nicht über eine AHVN verfügten. Es sei deshalb wichtig, dass via den NAD auch auf Informationen aus dem ZEMIS zugegriffen werden könne. Santésuisse weist zudem darauf hin, dass die AHVN keine Voraussetzung für eine Information gemäss Artikel 32 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)19 sei. Der HEV ist der Ansicht, dass Personen mit Angabe des Namens und des Geburtsdatums genau und damit ohne AHVN bestimmt werden könnten. Er weist darauf hin, dass die Verwendung der AHVN zur Bestimmung der Eigentümerschaft an Grundstücken zudem ungeeignet sei, da diese nicht immer über eine AHVN verfügten. Er fordert, Artikel 7 Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei ein nicht sprechender, sektorieller Personenidentifikator zu
schaffen und die Bestimmung wie folgt abzuändern: «Die Abfrage nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt anhand eines nicht sprechenden, sektoriellen Personenidentifikators». Privatim hält fest, dass Adressinformationen per se nicht besonders sensitiv seien und das Bedürfnis nach einer breiten Verwendung nachvollziehbar. Es erscheine unzweckmässig, diese wenig sensitiven Informationen anhand eines Identifikators abzufragen, der eine hohe
Schutzwürdigkeit aufweist und hohe Schutzmassnahmen erfordert. Die erwartete
Effizienzsteigerung würde dadurch relativiert. CP verweist auf sein Positionspapier zur Revision des AHVG. Aus Gründen der Kohärenz soll im ADG weder auf die systematische Verwendung der AHNV noch auf eine Suche anhand der AHNV Bezug genommen werden.
6.5.2.5 Alternativen
Einige Kantone, namentlich AG, AR und GL werfen die Frage auf, ob dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und den Bedürfnissen der abfragenden Behörden mit
Mutationsmeldungen anstelle von Abfragen nicht besser Rechnung getragen werden könne.
Seitens der Organisationen regt eAHV/IV ebenfalls an, das Prinzip der Datenabfrage durch die berechtigten Stellen mittelfristig zu überdenken, und würde eine automatische Meldung von Änderungen an die Durchführungsstellen begrüssen.
19 SR 830.1