Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Tabakpräventionsmassnahmen, sondern legen lediglich dar, dass die Grundsätze gemäss Artikel 10 eingehalten werden. Dies lässt eine Prüfung der konkreten Tabakpräventionsmassnahmen nicht zu.

5. Abschnitt: Finanzen

Artikel 20 umschreibt die Finanzierung des Fonds und entspricht dem aktuellen Artikel 8.

Bst. d

Der Begriff «Verwaltung von Aktiven» wird gestrichen, da die Verwaltung keine Erträge generiert.

Art. 21: Vermögensverwaltung

Die Sachüberschrift des Artikels lautet neu «Vermögensverwaltung», da dies der heute gängigen Terminologie entspricht. Diese Umbenennung hat keine materiellen Veränderungen zur Folge.

Abs. 2

Der Verweis auf den relevanten Artikel in der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20066 wird angepasst.

Art. 22: Mittelverwendung

Absatz 1 legt fest, dass für die Pauschalbeiträge 15 Prozent der Einnahmen des TPF vorgesehen sind. Die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge ist im Anhang geregelt. Nebst den Pauschalbeiträgen haben die Kantone auch die Möglichkeit, Gesuche für Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen gemäss dem 2. Abschnitt einzureichen. Mit solchen Kostenbeiträgen werden vom TPF im Umfang von derzeit 68 Prozent seiner Steuereinnahmen nationale Tabakpräventionsmassnahmen finanziert (vgl. Tabelle unter Kapitel 3). Diese werden in den Kantonen umgesetzt und kommen der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung zugute.

Absatz 2 entspricht dem aktuellen Absatz 3. Die Anpassung der Formulierung dieses Absatzes hat keine materielle Änderung zur Folge.

Artikel 23 entspricht dem aktuellen Artikel 11. Der Inhalt bleibt unverändert.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24: Allgemeine Aufsicht

Die EFK hat in ihrem Bericht7 festgehalten, dass hinsichtlich der Aufsicht über den Fonds das Gesetz und die Verordnung inkongruent seien. Die Aufsicht über den TPF sei somit in Gesetz (TStG) und Verordnung (TPFV) zu harmonisieren.

6 SR 611.01

7 Abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung & Soziales > Gesundheit > Wirtschaftliche Verwendung der zweckgebundenen Mittel - Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Gesundheit sowie Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen, Prüfauftrag: 17542