Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Im Jahr 2003 sprachen sich die eidgenössischen Räte für die Einführung eines Tabakpräventionsfonds (TPF) aus. Dessen rechtliche Grundlagen bilden Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes (TStG; SR 641.31) sowie die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316). Der Tabakpräventionsfonds wird durch die Abgabe von 2,6 Rappen pro verkaufte Zigarettenpackung finanziert. Im Jahr 2018 beliefen sich die Einnahmen auf 14,2 Millionen Franken1. Der Fonds dient der Finanzierung von Präventionsmassnahmen, die effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen. Er wird seit 2004 von einer Fachstelle betrieben, die administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) angegliedert ist. Für die breite Abstützung der Entscheide über die Finanzierungsgesuche wird die Fachstelle von einer beratenden ausserparlamentarischen Fachkommission unterstützt.
Die im Jahr 2016 veröffentlichte Nationale Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie)2 folgte auf das Nationale Programm Tabak und bildet seither gemeinsam mit der Nationalen Strategie Sucht3 den übergeordneten strategischen Rahmen für die Tabakprävention des Bundes. Die beiden Strategien bieten den staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren einen Orientierungsrahmen für ihre Anstrengungen und betonen dabei insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortung und der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung, die Förderung gesundheitsförderlicher Rahmenbedingungen, die Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, die frühzeitige Unterstützung gefährdeter Personen sowie die Unterstützung beim Ausstieg aus dem Tabakkonsum. Bei der Umsetzung der Strategien kommt den Kantonen eine bedeutende Rolle zu, da sie entsprechende kantonale Programme entwickeln und umsetzen sollen.
1.2 Inhalt der Revision
2018 wurde der TPF einer Wirtschaftlichkeitsüberprüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) unterzogen.4 Diese hat festgehalten, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung der Kantone bestehe und dass hinsichtlich der Aufsicht über den Fonds das Gesetz und die Verordnung inkongruent seien (gemäss TStG liegt die Aufsicht beim BAG, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport [BASPO], gemäss TPFV liegt sie beim Eidgenössischen Departement des Innern [EDI]). Ausserdem seien die Wirtschaftlichkeit von Projekten auf der Antragsstufe sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden bei der Festlegung des Beitragsanteils zu prüfen.
Im Zentrum der Revision der TPFV stehen somit drei Empfehlungen der EFK:
Für wirtschaftlich begründete Entschädigungen an die Kantone sei Rechtskonformität durch eine Anpassung der TPFV herzustellen.
TStG und TPFV seien bezüglich der Aufsicht zu harmonisieren.
Die Wirtschaftlichkeit von Projekten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden seien vertieft zu prüfen.
1 Aufgrund der Umstellung auf das Jährlichkeitsprinzip ab 2019 umfasst diese Summe ausnahmsweise Steuereinnahmen aus 13 Monaten (Dezember 2017–Dezember 2018).
2 Abrufbar www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nichtübertragbare Krankheiten > Nationale Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten.
3 Abrufbar www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Sucht > Nationale Strategie Sucht.
4 Abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung & Soziales > Gesundheit > Wirtschaftliche Verwendung der zweckgebundenen Mittel - Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Gesundheit sowie Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen, Prüfauftrag: 17542.