Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten

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Pauschalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 22 Absatz 1 15 %

Tabakprävention für die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche gemäss 25 %

Artikel 2 Absatz 2

Tabakprävention für die Zielgruppe Erwachsene gemäss Artikel 2 Ab- 23 %

satz 2 (Schwerpunkt Rauchstopp)

Tabakprävention im Setting Sport und Bewegung gemäss Artikel 22 20 %

Absatz 2

Förderung Kooperation und Synergien, Schaffung präventionsunter- 7 %

stützender Rahmenbedingungen sowie Förderung der Forschung ge-

mäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d–g

Betrieb der Geschäftsstelle (inkl. Personalkosten) 10 %

Die Mittel der grau hinterlegten Bereiche fliessen direkt in Tabakpräventionsmassnahmen, die von den Akteuren der Tabakprävention umgesetzt werden, und kommen letztlich der gesamten Bevölkerung zugute.

Auswirkungen auf den Bund

Es ergeben sich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auswirkungen auf die Kantone

Der TPF unterstützt die Kantone zurzeit mit 15 Prozent der Steuereinnahmen zur Steuerung kantonaler Programme. Dies wurde von der EFK allerdings gerügt. Mit der revidierten Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Unterstützung der kantonalen Tabakpräventionsprogramme mittels Pauschalbeiträgen geschaffen. Pauschalbeiträge dürfen ausschliesslich gemäss dem Zweckartikel (Art. 2 Abs. 2) eingesetzt werden. 20 Prozent der Pauschalbeiträge dürfen für unspezifische Präventionsmassnahmen wie zum Beispiel die Förderung von Lebenskompetenzen eingesetzt werden. Die Kantone haben zusätzlich die Möglichkeit, auch Gesuche um Kostenbeiträge für einzelne Tabakpräventionsmassnahmen gemäss Artikel 6 zu stellen, sofern diese nicht im Rahmen des Programms durchgeführt werden.